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Auszug - Erhebung und Genehmigung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das FAG 2020  

Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Badendorf Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 03.02.2022 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 20:44 Anlass: Sitzung
Raum: Gemeinschaftshaus Badendorf
Ort: Dorfstraße 43, 23619 Badendorf
2021/11-195 Erhebung und Genehmigung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das FAG 2020
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Badendorf stimmt der folgenden Entscheidung des Bürgermeisters nachträglich zu.

 

  1. Die Gemeinde Badendorf erhebt nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 12.11.2020 (GVOBl. SH 2020, S. 808) wegen Verletzung von Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Mit diesem Beschluss genehmigt die Gemeindevertretung zugleich rückwirkend die bereits erfolgte Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde und das Handeln des Amtes Nordstormarn.

 

2. Nach Maßgabe des FAG stellt das Land den Gemeinden im übergemeindlichen Finanzausgleich Finanzmittel zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Verfügung. Die Gemeinde Badendorf ist eine amtsangehörige Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat ihr nach §§ 24 ff. Landesplanungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Zentralörtlichen System keinen raumordnungsrechtlichen Status zugewiesen. Es handelt sich um einen nicht-zentralen Ort. Mit FAG 2020 hat das Land Schleswig-Holstein den kommunalen Finanzausgleich neu geregelt. Die Gemeinde Badendorf rügt, dass der Landesgesetzgeber entgegen Art. 57 Abs. 1 LV ihre Bedarfe nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt hat, sodass eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gemeinden gegeben ist. Darüber hinaus rügt sie, dass das aus Art. 57 Abs. 2 LV folgende Konnexitätsprinzip nicht gewahrt wurde, weil der Landesgesetzgeber seinen Transparenzpflichten nicht gerecht wird. Die Gemeinde Badendorf macht daher geltend, hierdurch in ihren geschützten Rechten aus Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 LV als wesentlichen Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 LV durch ein Landesgesetz verletzt zu sein.

 

3. Die Gemeinde Badendorf beauftragt mit der Prozessführung vor dem Landesverfassungsgericht das Amt Nordstormarn, das seinerseits die DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam mit der rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Soweit die Prozessführungsbefugnis des Amtes im vorliegenden Falle wegen § 3 Abs. 1 Satz 5 AO ausgeschlossen sein sollte, beschließt die Gemeindevertretung hiermit zugleich, dass sie sich im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls von der DOMBERT Rechtsanwälte PartmBB, Konrad-Zuse-Ring 12A, 14469 Potsdam vertreten lässt. Der Bürgermeister wird hiermit beauftragt, die beigefügte Vollmacht für die Gemeinde zu unterzeichnen. 


 

Abstimmungsergebnis: 

10

Stimmen dafür

 

 

  0

Stimmen dagegen

 

 

  0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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