Sprungziele
Inhalt

Auszug - Haushaltssatzung - mit Plan 2022  

Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Barnitz
TOP: Ö 6
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Barnitz Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 22.02.2022 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Groß Barnitz
Ort: Schlitzer Weg 3, 23858 Barnitz
2022/12-120 Haushaltssatzung - mit Plan 2022
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Finanzausschuss diskutiert die vorgestellte Haushaltsplanung und Satzung, hier insbesondere eine mögliche Anpassung der Grundsteuer B entsprechend des Vorgehens in den Vorjahren (Anpassung an Nivellierungssätze), wobei hier ein Nachholen des erheblichen Sprungs in 2021 (+12%-Punkte) und eine Angleichung an die Erhöhung 2022 (+4%-Punkte).

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

 

  1. Nach öffentlicher Beratung werden mit folgenden Änderungen beschlossen:
    1. Erhöhung Hebesatz Grundsteuer B auf 317%
    2. 538030.5221001 „Filmen und Spülen Kanalleitungen“ in 2022 EUR              5.000,-
    3. 541010.5221000 „Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen
      Vermögens (Erhaltungsaufwand)“ + TEUR 10 EUR              40.000,-
    4. 542010.7831100 „Buswartehaus Trenthorster Str. (Invest.) EUR              5.000,-
    5. 551010.7831103 „Erw. u. Erricht. Kindespielgeräte (Invest.) EUR              20.000,-

 

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2022.

- Die beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Barnitz für das Haushaltsjahr 2022.

 

2. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO denrgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

3. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne r das Jahr 2022 r das durch die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO denrgermeister, den Gemeindewehrführer und die Ortswehrwehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird.


 

Abstimmungsergebnis: 

4

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

Seite zurück Nach oben