Vorlage - 2019/17-077
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Klein Wesenberg beschließt die als Anlage 1 der Beschlussvorlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Klein Wesenberg vom 20.11.2017 (2. Nachtrag vom 13.11.2019) mit folgenden Gebührensätzen:
a) in Absatz 1 wird als Grundgebühr 5,10 € oder 6,00 € eingefügt
b) in Absatz 2 wird als Zusatzgebühr 4,10 € oder 4,00 € eingefügt.
Sachverhalt:
Die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ hat in den Jahren 2017 und 2018 im Ergebnis leichte Überschüsse erwirtschaftet. Gemäß Kommunalabgabengesetz sollen diese Überschüsse in den 3 Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. beigefügte Betriebsabrechnung).
Im Verlauf des Jahres 2019 ist unter anderem an der Kläranlage ein erhöhter Unterhaltungsaufwand und die Notwendigkeit der Entschlammung des 3. Klärteiches zu Tage getreten. Entsprechend der seitens der Verwaltung vorgenommenen Abschätzung wird die bestehende Rückstellung für die Klärteichentschlammung mit einem Bestand zum 31.12.2019 von gerundet 81.500 € nicht ausreichen, um die Kosten der Entschlammung des 3. Klärteiches zu finanzieren. Erste Klärschlammuntersuchungen zeigen auf, dass der Klärschlamm mit hohen Kupferwerten belastet ist. Diese schließen zugleich eine Verwertung des Schlammes durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen aus. Insofern ist der Klärschlamm zu entsorgen. Eine genaue Abschätzung des Kostenaufwandes liegt zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht vor. Damit wurde ein Ing. Büro beauftragt. Mit Blick auf den zurzeit insgesamt sehr ausgelasteten Markt in diesem Bereich, waren konkrete Ergebnisse bislang nicht zu erzielen.
Unabhängig davon wurden in den Haushaltsentwurf 2020 und zugleich in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 vorsorglich Aufwendungen für die Klärteichentschlammung in Höhe von 100.000 € eingestellt. Auch unter Berücksichtigung der leichten Überschüsse aus den Vorjahren und der Auflösung der Rückstellung, können diese die zusätzlichen Kosten nicht auffangen.
Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Benutzungsgebühr ab dem Jahr 2020 zu überprüfen. Kostenrechnende Einrichtungen im Sinne des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind kostendeckend zu führen. Gemäß beigefügter Kalkulation (vgl. Anlage 3) wäre rein rechnerisch eine Anpassung der Zusatzgebühr –ohne die Anpassung der Grundgebühr - von 4,00 € auf 4,10 € erforderlich. Alternativ wäre auch ein Anpassung der Grundgebühr von derzeit 5,11 € monatlich auf 6,00 € monatlich denkbar. Sodann könnte die Zusatzgebühr in ihrer jetzigen Höhe verbleiben.
Die Änderung bedarf einer entsprechenden Satzungsänderung, welche als Anlage 1 beigefügt ist.
Anlage/n:
Anlagen: Entwurf Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
Gebührenkalkulation 2020
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2019-11-01 2. Nachtrag Satzung Gebühr SW Kl. Wesenberg (76 KB) | ||||
2 | 2019-11-01 SW Gebührenkalkulation 2020 (89 KB) |