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Vorlage - 2021/16-069  

Betreff: Antrag der Fraktion AKW vom 01.10.2021 - Nutzung gemeindeeigener Straßen für Windkraftanlagen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Heilshoop Entscheidung
22.11.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Heilshoop (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag der AKW vom 01.10.2021  

Beschlussvorschlag:

Antrag der AKW-Fraktion vom 01.10.2021

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Heilshoop möge beschließen:

 

Die Gemeinde Heilshoop beauftragt das Amt Nordstormarn im bevorstehenden Baugenehmigungsverfahren im Kontext der Windkraftanlagen auf dem ausgewiesenen Gebiet der Gemeinde Heilshoop (vgl. Planung PR3_STO_002 im BOLAPLA SH) folgende Aspekte zu überprüfen:

 

Sollte im Bauantragsverfahren bereits die Zuwegung zum Bauvorhaben über die Gemeindestraßen erfolgen, ist diesem Ansinnen zu widersprechen.

 

Falls für das Bauvorhaben eine Genehmigung zum Befahren der Gemeindestraßen und Gemeindewege erteilt wird, fordert die Gemeinde die verbindliche Aufnahme folgender Maßnahmen zulasten des Bauherren:

 

- Begutachtung aller Häuser, Straßen und Wege vor Baubeginn und nach Bauabschluss durch einen staatlich vereidigten Bausachverständigen zur Dokumentation des Bestandes.

 

- vollumfängliche Beseitigung aller entstandenen Schäden an den Häusern, Straßen und Wegen durch und zulasten des Bauherren.

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

 

 


Sachverhalt:

Die Fraktion der Allgemeinen Kommunalen Wählervereinigung (AKW) hat mit Datum vom 01.10.2021 den anliegenden Antrag inklusive Begründung zur Entscheidung in der Gemeindevertretung eingereicht.

 

 

 

 

Zum besseren Verständnis des Sachverhaltes folgen einige grundsätzliche Informationen des Bauamtes zum Vorranggebiet und zur Genehmigung von Windenergieanlagen einschließlich Straßennutzung. Spezielle Aussagen zum geplanten Vorhaben in Heilshoop sind nicht möglich, da in der Verwaltung noch keine konkreten Planunterlagen vorliegen. 

 

A) Vorranggebiet PR3_STO-003

 

Am 29.10.2020 ist die „Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land)“ im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein veröffentlich worden. Die hierauf aufbauenden „Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land)“ wurde am 29.12.2020 veröffentlicht. Damit können die in beiden Plänen ausgewiesenen Vorranggebiete für die Windenergie umgesetzt werden u.a. auch das Gebiet PR3_STO-003 (siehe Darstellung) auf dem Gebiet der Gemeinde Heilshoop.

 

Quelle: Digitaler AtlasNord, 25.10.2021)

 

Aktuell plant hier ein Unternehmen die Errichtung zweier Windkraftanlagen (=Vorhaben). Die verkehrliche Anbindung während der Bauphase und des Betriebs ist, soweit bekannt, über eine gemeindeeigene Wegefläche vorgesehen. Hierbei handelt es sich um das Flurstück 7 der Flur 5 in der Gemeinde Heilshoop. Aussagekräftige Unterlagen liegen dem Amt Nordstormarn bislang nicht vor. Daher sind auch keine konkreten Erläuterungen möglich.

 

B) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB

 

Gemäß § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit des Vorhabens von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Vorhaben liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Heilshoop. Daher ist die Gemeinde Heilshoop zu beteiligen, wenn ein

Bauantrag eingereicht wird. Soweit bekannt, ist ein derartiger Antrag bislang nicht gestellt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen darf für Vorhaben im Außenbereich nur aus den sich aus

§ 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ergebenen Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 3 BauGB). Die Windkraftanlagen dienen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Damit sind sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Satz 1 Abs. 3 BauGB liegt vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Nr. 1) und denen des Landschaftsplanes (Nr. 2) widerspricht. Beide Pläne stellen den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar Öffentliche Belange stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieses Vorhabens als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, z.B. durch die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie im Landesentwicklungsplan und Regionalplan. Das Vorhaben liegt in einem solchen Vorranggebiet (PR3_STO-003). Die öffentlichen Belange gelten daher als nicht betroffen.

 

Zu den Mindestanforderungen an eine gesicherte Erschließung gehören die Wegeanbindung, die Abwasserbeseitigung und die Trink- und Brauchwasserversorgung. Die Erschließung gilt als gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Bauwerksinbetriebnahme funktionsfähig hergestellt ist und für die Betriebsdauer zur Verfügung steht.

 

Die Wegeanbindung ist ausreichend gesichert, wenn eine Verbindung des Baugrundstückes zum öffentlichen Wegenetz besteht. Dieses ist auch über ein gemeindeeigenes - nicht förmlich gewidmetes - jedoch tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stehendes Wegegrundstück möglich. Die Mindestanforderung an die Zufahrt ist vorhabenabhängig.

 

Soweit bekannt, sollten die beiden Windkraftanlagen über den gemeindeeigenen Wirtschaftsweg „Weg zu den Bullenkoppeln“ (Gemarkung Heilshoop, Flur 5, Flurstück 7) erschlossen und an die Straße Hauberg angeschlossen werden. Das Flurstück ist ca. 10 m breit. Tatsächlich ist der befahrbare Teil aber nur ca. 3 m breit und in großen Teilen von Hecken und Knicks begrenzt. Angaben zur notwendigen Mindestbeschaffenheit und Mindestbreite der Zuwegung sind hier nicht bekannt. Bei einem aktuellen vergleichbaren Verfahren einer anderen amtsangehörigen Gemeinde muss die Verkehrsanbindung auf 5 m verbreitert und so ausgebaut werden, dass diese von Fahrzeuge mit einer maximalen Achslast von 12 t befahren werden kann.

 

Erklärt sich das Unternehmen dazu bereit, die Zuwegung in dem notwendigen Umfang auf seine Kosten selbst herzustellen oder der Gemeinde die Kosten hierfür zu erstatten, hat die Gemeinde kaum eine Möglichkeit, sich dem zu verweigern. Dieses gilt sowohl für den „Weg zu den Bullenkoppeln“ als auch für eventuell notwendige Maßnahmen an der Gemeindestraße „Hauberg“.

 

Von dem Begriff der gesicherten Erschließung ist die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung einer Straße, z.B. für Schwerlastverkehr, zu unterscheiden. Diese Sondernutzung muss nach dem Straßen- und Wegegesetz gesondert genehmigt werden. 

 

Die Erschließungssicherung muss spätestens im Rahmen des Genehmigungsverfahren vereinbart werden. Hierzu wird der Abschluss eines entsprechenden Wegenutzungsvertrages empfohlen. Dieser sollte den Ausbaustandart, die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und eine Rückbauverpflichtung enthalten. 

 

Verwaltungsseitig wird eine Bestandsaufnahme der genutzten Straßen- und Wegeflächen durch einen Fachplaner auf Kosten des Vorhabenträgers für erforderlich angesehen. Gleiches gilt für die Zustandserfassung für die an der Fahrstrecke befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen.

 

 

 

 

Hinweis auf § 22 Gemeindeordnung (GO)

 

Gemäß § 22 GO dürfen Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in einer Angelegenheit grundsätzlich nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit

 

1.)    ihnen selbst,

2.)    ihren Ehegattinnen oder Ehegatten,

3.)    ihren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),

4.)    ihren Verwandten bis zum dritten Grade

5.)    ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder

6.)    einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Hierbei ist nicht entscheidend, ob der Vor- oder Nachteil mit allergrößter Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bereits die geringste Möglichkeit reicht für einen Ausschluss aus.

 

Der für den Ausschluss vorausgesetzte mögliche unmittelbare Vor- oder Nachteil liegt bei allen Gremienmitgliedern vor, die durch den jeweiligen Sachverhalt möglicherweise in ihren Rechten berührt werden können. Dieses sind bei Bauvorhaben oder Bauleitplänen unstrittig neben der/dem Antragsteller/in und der/dem Grundstückseigentümer/in auch die direkten Nachbarn. Mieter/innen und Pächter/innen sind nur betroffen, wenn positive oder negative Auswirkungen für ihr Grundstück möglich sein könnten.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

Antrag der AKW-Fraktion vom 01.10.2021 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der AKW vom 01.10.2021 (275 KB)      
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