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Vorlage - 2022/18-114  

Betreff: Aufhebung der Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönkhagen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz-, Bau-, Umwelt- und Sozialausschuss der Gemeinde Mönkhagen Entscheidung
17.02.2022 
Sitzung des Finanz-, Bau-, Umwelt- und Sozialausschusses der Gemeinde Mönkhagen (offen)   
Gemeindevertretung Mönkhagen
03.03.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Mönkhagen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Gebührensatzung Mönkhagen  

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung der Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönkhagen, vom 15.März 2006, aufzuheben.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Mönkhagen hat gem. § 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in Verbindung mit den §§ 1,2 und 4 Kommunalabgabengesetz, sowie dem Brandschutzgesetz, die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mönkhagen erlassen. Die Beschlussfassung erfolgte zum 15. März 2006.

 

Grundsätzlich gilt der Grundsatz gem. § 29 Abs. 1 und 7 BrSchG, dass Einsätze der Feuerwehren in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben für die Geschädigten kostenfrei sind. Dazu zählen u.a. Brand- und Rauchwarnmeldeeinsätze, Rettung von Menschen in akuter Lebensgefahr und der Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht worden.

Für andere Einsätze kann die Gemeinde, unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips, Gebühren erheben. Dazu gehören Feuersicherheitswachen, vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr, Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, eine bestehende Gefährdungshaftung oder Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

 

Grundlage für die Abrechnung stellt die Gebührensatzung dar. Nach den Entscheidungen verschiedener Gerichte im Bundesgebiet ist festzustellen, dass eine Abrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. Daraus ergibt sich das Kostendeckungsprinzip und schließt somit Kostenüberschreitungen und Kostenunterschreitungen aus. Eine jährliche Kalkulation auf Basis der Ist-Werte ist somit verpflichtend. Auf Basis einer Kostenrechnung sind daher die betriebsbedingten Kosten auf die entsprechenden Stellen zu verteilen.

 

Aufgrund der Verpflichtungen wird ersichtlich, dass ein immenser Verwaltungsaufwand betrieben werden muss, um eine rechtssichere Gebührenkalkulation aufzustellen. Auch das Ehrenamt (Wehrführung) würde deutlich stärker belastet werden, da viele Daten durch die Wehren zur Verfügung gestellt werden müssten. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die Anzahl der Fälle die abgerechnet werden können sehr gering sind. Im gesamten Jahr 2019 waren keine Fälle gem. § 29 BrSchG (siehe Abs. 2 der Vorlage) abrechnungsfähig.

 

Sollte es derzeit dazu kommen, dass ein abrechnungsfähiger Fall eintritt, wird dieser von der Verwaltung mangels einer fehlenden und vor allem rechtswidrigen Gebührenkalkulation nicht abgerechnet.

 

Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Satzung mangels Rechtssicherheit keine Bedeutung mehr hat. Daher könnte die Satzung aufgehoben werden.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

Gebührensatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührensatzung Mönkhagen (250 KB)      
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