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Vorlage - 2022/14-204  

Betreff: Errichtung eines Solarparkes in der Gemeinde Hamberge
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde Hamberge Vorberatung
15.02.2022 
Gemeinsame Sitzung des Schulausschusses, des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses sowie des Finanzausschusses der Gemeinde Hamberge ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
24.02.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Hamberge befürwortet alternative Energieträger und unterstützt das Projekt „Solarenergie-Freiflächenanlagen in Hamberge“.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Landesplanungsbehörde frühzeitig über das Vorhaben „Solarenergie-Freiflächenanlage in Hamberge rdlich der Bundesautobahn A 1 im süstlichen und nordwestlichen Bereich des Autobahnkreuzes Lübeck zu unterrichten und gleichzeitig zu bitten, die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu prüfen.

 

Die gemeindlichen Gremien werden sich nach Eingang der landesplanerischen Stellungnahme mit dem Vorhaben befassen und über die Einleitung der notwendigen Bauleitplanverfahren beraten.

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen bzw. Ausschussmitglieder von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

 


Sachverhalt:

Die gemeindlichen Gremien haben sich bereits im vergangenen Jahr (Vorlage 2021/14-167) mit dem Wunsch der SolarWind Projekt GmbH, Hamburg zur Errichtung von Solarenergie-Freiflächenanlagen auf dem Gemeindegebiet befasst. Als Standorte sind Flächen nördlich der Bundesautobahn A1 sowie im südöstlichen und nordwestlichen Bereich des Autobahnkreuzes Lübeck vorgesehen. 

 

Das Land Schleswig-Holstein hat auf eine raumordnerische Steuerung für Solar-Freiflächen-anlagen durch die Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiete, wie es sie für die Windenergieparks an Land gibt, verzichtet. Die Planungshoheit und damit auch die mit der Zulässigkeit verbundenen schwierigen Fragestellungen liegen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Solarenergie-Freiflächenanlagen entstehen meist im Außenbereich nach § 35 BauGB. Sie stellen aber keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar, so dass zur Umsetzung die Aufstellung eines Bebauungsplanes und meist auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes (Umwidmung Fläche für Landwirtschaft in Sondergebiet) durch die Standortgemeinde erforderlich ist.

 

Durch die Planungshoheit der Gemeinde ergibt sich allerdings auch ihre direkte Einflussmöglichkeit auf die konkrete räumliche Gestaltung, die Abstände zur Wohnbebauung, die Flächengröße und auch bezüglich der Vorschläge zur Anlagengestaltung (Eingrünung, Wildkorridor, Biotopanlegung).

 

Die Landesregierung hat Mitte 2021 die in den Gemeinden vorliegenden Fragen aufgegriffen und den Erlass „Grundsätze der Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ entworfen. Dieser soll erst nach abschließender Beschlussfassung der Landesregierung zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes veröffentlicht werden. Die „Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)“ ist am 17.12.2021 in Kraft getreten. Neuer Bestandteil des Landesentwicklungsplanes (LEP) ist das Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“, das die übergeordneten Grundzüge und Ziele der Raumordnung für den Bereich Solarenergie festlegt. Ziele müssen von der Gemeinde zwingend beachtet werden. Im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens nach § 13 Landesplanungsgesetz (LaplaG) kann geprüft werden, ob eine Abweichung von einem tangierten Ziel ausnahmsweise zugelassen werden kann. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind nach § 4 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen. Sie sind im Rahmen einer sachgerechten Abwägung überwindbar. Dieses muss von der Gemeinde ausreichend begründet werden.

 

In der aktuell ltigen Fortschreibung des Landesentwicklungsplan 2021 ist in 4.5.2 als Grundsatz Nr. 2 u.a. festgelegt:

 

Die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen (Photovoltaik- und Solarthermie) soll möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet werden auf:

 

-          bereits versiegelte Flächen,

-          Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung und Deponien,

-          Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder

-          vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen. „

 

Als raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen gelten gemäß LEP grundsätzlich Anlagen ab einer Größenordnung von 4 Hektar. Die Anlagen sollen vorrangig auf Flächen errichtet werden, auf denen bereits eine Vorbelastung von Natur und Landschaft durch die Nutzung auf der Fläche selbst (zum Beispiel bauliche Vorprägung durch Gebäude und Anlagen) oder durch die Zerschneidungswirkung und Lärmbelastung von Verkehrswegen besteht.

 

Als weiterer Grundsatz (Nr. 5) ist festgelegt, dass für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe von 20 Hektar in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Landesplanungsbehörde entscheidet je Vorhaben nach eigenem Ermessen, ob sie das Raumordnungsverfahren entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der §§. 15 ff. ROG und §§ 14 ff. Landesplanungsgesetz (LaplaG) durchführt.

 

Der rechtsgültige Landesentwicklungsplan – Fortschreibung 2021 ist abrufbar unter:

Planen, Bauen & Wohnen - Landesentwicklungsplan - schleswig-holstein.de.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) stellt auf seiner Homepage

SonneSammeln Ihr Wissensportal (sonne-sammeln.de) Informationen zur Standortentwicklung für Solarfreiflächenanlagen 

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen - vor der offiziellen Einleitung der Bauleitplanverfahren und zur rechtlichen Absicherung -  die Landesplanungsbehörde frühzeitig über die raumbedeutsame Planung zu informieren und um Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu bitten. Hierzu ist vom Investor ein Standortkonzept erforderlich. 

 

Die SolarWind Projekt GmbH wird die Planung in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses am 15.02.2022 vorstellen.

 


Anlage/n:

Anlage/n: keine 

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