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Vorlage - 2022/11-215  

Betreff: Aufstellung der Auswahlkriterien für das Strom- und Gaskonzessionsverfahren
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Badendorf Entscheidung
23.06.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Auswahlkriterien Strom  
Anlage 2 Auswahlkriterien Gas  
Anlage 3 - 1. Verfahrensbrief Strom  
Anlage 4 - 1. Verfahrensbrief Gas  
Anlage 5 Stromkonzessionsvertragsentwurf  
Anlage 6 Gaskonzessionsvertragsentwurf  

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt,

1. den als Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalog einschließlich der darin enthaltenen Gewichtung für das Stromkonzessionsverfahren. Die Auswahlkriterien sind für den Neuabschluss des Stromkonzessionsvertrages zu Grunde zu legen.

2. den als Anlage 2 beigefügten Kriterienkatalog einschließlich der darin enthaltenen Gewichtung für das Gaskonzessionsverfahren. Die Auswahlkriterien sind für den Neuabschluss des Gaskonzessionsvertrages zu Grunde zu legen.

 


Sachverhalt:

Der bestehende Stromkonzessionsvertrag mit der TraveNetz GmbH sowie der bestehende Gaskonzessionsvertrag mit der TraveNetz GmbH ist ausgelaufen. Die Wegenutzungsrechte sind somit neu zu vergeben und es soll jeweils ein neuer Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von maximal 20 Jahren abgeschlossen werden.

 

Inhalt eines Konzessionsvertrages ist das Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege im Gemeindegebiet für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zum Zwecke der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Strom und Gas. Es sind formal getrennte Verfahren für Strom und Gas zu führen.

 

Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wegenutzungsrecht zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen in öffentlichen Grundstücken zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Bei der Vergabe der Strom- und Gaskonzession sind die Vorgaben des § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu beachten.

 

Zur Einleitung des Konzessionsverfahrens hat die Amtsverwaltung mit Veröffentlichung vom 01.03.2022 das Auslaufen der Verträge gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Unternehmen, die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages mit der Gemeinde haben, wurden aufgefordert, ihr Interesse zu bekunden.

 

Bevor die Interessenten im weiteren Verfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden, muss die Gemeinde Auswahlkriterien festlegen, nach denen die Angebote gewertet und letztlich ein Zuschlag erteilt werden soll.

 

Beim Neuabschluss eines Konzessionsvertrages sind die Rechtsgrundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu beachten. In Umsetzung dieser Grundsätze dürfen die einmal festgelegten Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht mehr verändert werden. Für alle Bewerber müssen die gleichen diskriminierungsfreien Auswahlkriterien und die gleiche Gewichtung herangezogen werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung die Gemeinde die Konzession zu vergeben hat, gibt es jedoch nicht. Anhaltspunkte bietet insbesondere § 46 Abs. 4 EnWG, wonach die Gemeinde bei der Auswahl des neuen Vertragspartners den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet ist. Außerdem ist das Diskriminierungsverbot nach § 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten, wonach der Vertragspartner allein auf Basis objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien auszusuchen ist. Daher müssen zulässige Auswahlkriterien einen sachlichen Bezug zum Wegenutzungsrecht oder zum Netz aufweisen. So dürfen etwa Aspekte des Strom- oder Gasvertriebs oder der Herkunft des Stroms oder des Gases bei der Auswahl der Vertragspartner für den Strom-und Gaskonzessionsvertrag nicht berücksichtigt werden.

 

Die wesentliche Vorgabe für die Aufstellung der Kriterien ist die Sicherstellung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG durch den künftigen Netzbetrieb des Bewerbers. Es muss hiernach eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas erfolgen, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die von der Gemeinde aufgestellten Auswahlkriterien müssen sachgerecht gewichtet werden. Im Verhältnis zwischen den Auswahlkriterien, die den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet sind, und den Kriterien, die einen Bezug zum Konzessionsgegenstand haben und nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zulässig sind, müssen die ersteren vorrangig berücksichtigt werden.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung hat die Gemeinde ihre Auswahlkriterien vorrangig und damit mit über 50 % an den Zielen des § 1 EnWG auszurichten. Der Gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen geht davon aus, dass einer solchen vorrangigen Gewichtung der Auswahlkriterien dann Genüge getan ist, wenn die Kriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG ein Gewicht von mindestens 70 % haben. Die Gewichtung der Einzelziele des § 1 EnWG im Verhältnis zueinander muss ebenfalls sachgerecht erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Einzelziel der Versorgungssicherheit eine überragende Stellung (Gewichtung mit mindestens 25 %) und dem Ziel der Effizienz ebenfalls eine übergeordnete Gewichtung zukommt. Die Bereitschaft des Bewerbers zur Zahlung der nach Konzessionsabgabenverordnung höchstzulässigen Konzessionsabgabe wird als Bedingung für die Wertung des jeweiligen Angebots ausgestaltet. Dies entspricht der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

 

Unter Vorlage dieser Auswahlkriterien wird die Verwaltung des Amtes die Interessenten mit sogenannten Verfahrensbriefen (siehe Anlage 3 und Anlage 4) zur Abgabe von indikativen Angeboten auffordern. Die Verfahrensbriefe informieren die Interessenten über den Verlauf des weiteren Vergabeverfahrens und teilen ihnen die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung mit. Ferner wird jeweils ein Entwurf des Wegenutzungsvertrags (siehe Anlage 5 und Anlage 6) beigefügt, der den Bewerbern ebenfalls als Basis für die Angebotsabgabe dient.

 

Die eingehenden Angebote werden dann durch Anwaltssozietät Boos Hummel & Wegerich PartGmbB inhaltlich geprüft und ausgewertet. Im Rahmen einer Verhandlungsphase können diese Angebote mit den Bietern erläutert und konkretisiert werden. Hierzu wird mit jedem Bieter ein persönliches Verhandlungsgespräch nach Abgabe der unverbindlichen Angebote geführt. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter zur Abgabe eines letzten verbindlichen Angebots im Konzessionswettbewerb aufgefordert. Die finalen Angebote werden anhand der beschlossenen Auswahlkriterien ausgewertet und eine Vergabeempfehlung gegeben. Die abschließende Entscheidung über die Konzessionsvergabe erfolgt durch den Gemeinderat.

 

Die Auswahlkriterien sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die der Entwurf eines 1. Verfahrensbriefs zur Erläuterung der Auswahlkriterien (Anlage 3 und Anlage 4) und ein Strom- sowie ein Gaskonzessionsvertragsentwurf (Anlage 5 und Anlage 6), die die als Grundlage für die Angebote dienen sollen. Die Auswahlkriterien wurden von der Anwaltssozietät Boos, Hummel & Wegerich PartGmbB auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der umfangreichen Rechtsprechung der letzten Jahre erarbeitet.

 

Ein Abweichen von den Kriterien wird seitens der Amtsverwaltung und der Anwaltssozietät nicht empfohlen, weil sie dann streitanfälliger werden.

 

Die Kriterien werden dem Bgm. und einem von der Gemeindevertretung seinerzeit bestimmten weiteren Vertreter in der Arbeitsgruppe GV Hartwig am 25.05.2022 von dem beratenden Rechtsanwalt erläutert.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

Anlage 1 - Auswahlkriterien für den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages

Anlage 2 - Auswahlkriterien für den Abschluss des Gaskonzessionsvertrages

Anlage 3 - 1. Verfahrensbrief Strom

Anlage 4 - 1. Verfahrensbrief Gas

Anlage 5 - Stromkonzessionsvertragsentwurf

Anlage 6 - Gaskonzessionsvertragsentwurf  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Auswahlkriterien Strom (306 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Auswahlkriterien Gas (303 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 - 1. Verfahrensbrief Strom (532 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 - 1. Verfahrensbrief Gas (518 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 Stromkonzessionsvertragsentwurf (441 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6 Gaskonzessionsvertragsentwurf (441 KB)      
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