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Vorlage - 2022/21-164  

Betreff: Umbenennung eines Teilabschnittes der Gemeindestraße Stückendamm in den Namen Schulstraße
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Westerau Anhörung
29.08.2022 
Sitzung des Finanz-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Westerau ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Westerau Entscheidung
12.09.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Auszug aus dem Liegenschaftkataster  

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Westerau beschließt die Umbenennung des Teilabschnittes von Flurstück 301 bis 304, der Straße Stückendamm, in den Namen Schulstraße gem. § 47 (1) S.1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein.

 


Sachverhalt:

Durch die von der Gemeindevertretung Westerau beschlossene 3. Änderung und Ergänzung der Satzung der Gemeinde Westerau über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Westerau, ist gem. § 34 Landesbauordung Baurecht entstanden. Davon sind u.a. die Flächen 301, 302, 303 und 304 im Teilgebiet 2 begünstigt. Nun entstehen auf den genannten Flächen die ersten Häuser. Im hiesigen Ordnungsamt sind die Anträge auf Vergabe einer Hausnummer eingegangen. Die Gemeinde ist gemäß § 47 (1) Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, Straßennamen zu vergeben und Hausnummern anzubringen. Diese Verpflichtung hat in erster Linie eine sog. Ordnungsfunktion. Die Verpflichtung dient dazu, dass im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und öffentlicher Hand das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen ermöglicht wird. Eine hohe Bedeutung hat diese Vergabe insbesondere für das Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Nach Prüfung des Sachverhaltes ist festzustellen, dass die o.g. Grundstücke an die Straße Stückendamm anliegen. Die naheliegende Nummerierung 1a 1d ist leider nicht möglich, da im weiteren Verlauf der Straße die Hausnummer 1 schon vergeben ist. Somit ist eine Orientierung für ortsunkundige Personen nicht ohne Weiteres möglich und würde der o.g. Ordnungsfunktion widersprechen. Der § 47 (1) S.1 StrWG ermächtigt die Gemeinde nicht nur zur erstmaligen Benennung einer Straße, sondern auch zu Umbenennungen. In Ihre Ermessenentscheidung hat sie jedoch auch das Interesse der Anlieger an der Beibehaltung des bisherigen Namens einzubinden.

Nach Abwägung aller Interessen empfiehlt die Verwaltung, einen Teilabschnitt des Stückendamm der Schulstraße zuzuordnen. Derzeit endet die Schulstraße mit dem Flurstück 223/93 und geht über in den Stückendamm. Die Umbenennung sollte bis zum Ende des Flurstücks 304 erfolgen. Dadurch würden die o.g. Flurstücke die Nummerierung 5a 5d erhalten. Die weiteren Anlieger im Bereich Stückendamm wären somit nicht betroffen und die Orientierung in diesem Bereich wäre gewährleistet.

 


Anlage/n:

Anlage/n:

Auszug aus dem Liegenschaftskataster

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auszug aus dem Liegenschaftkataster (499 KB)      
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