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Vorlage - 2022/23-231  

Betreff: Konzept zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächen Anlagen in den Gemeinden des Amtsgebietes
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Nordstormarn Entscheidung
29.09.2022 
Sitzung des Amtsausschusses Nordstormarn zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Entsprechend den aktuellen Landesregelungen sind für die Errichtung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe von 20 ha Raumordnungsverfahren erforderlich. Wie auch aus der Bauleitplanung bekannt, sind in diesem Zusammenhang die Planung benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen.

Inhaltlich bietet es sich daher an, ein gemeindeübergreifendes Konzept zu erstellen und mögliche Standorte zu identifizieren und zu priorisieren. Dabei sind entsprechend dem Landesentwicklungsplan und den Verwaltungsrichtlinien hierzu folgende Kriterien (nicht abschließend) zu berücksichtigen:

 

-          Vorrangflächen des EEG (z.B. an Bahngleisen und Autobahnen),

-          hohe bzw. niedrige Bodenrichtwerte, Ertragszahlen,

-          Biotopverbunde / Ausgleichsflächen,

-          Abstände zu Siedlungen und (sonstigen) Straßen,

-          Naturschutzgebiete, Natura 2000 Gebiete, Biotope, …

-          Waldabstände und Schutzstreifen an Gewässern.

 

Aus der Praxis in den Gemeinden ist bekannt, dass das Amt sum-Wesselburen ein entsprechendes Konzept bereits erstellt hat. Auch in der Stadt Bargteheide und dem Amt Bargteheide Land wird an vergleichbaren Konzepten gearbeitet.

 

Nach aktueller Auskunft ist von der Landesplanungsbehörde eine Beschlussvorlage für den schleswig-holsteinischen Landtag erarbeitet worden, in der empfohlen wird, auf die o.g. Größeneinschränkung und damit auf Raumordnungsverfahren zu verzichten. Dann könnte ein gemeindeübergreifendes Konzept (auch zum Teil als Weißplan bezeichnet) ausreichen. Der Landtag soll Ende August 2022 zusammenkommen. Ob und wie das Thema beraten wird, ist nicht bekannt. Daher gilt die Größeneinschränkung aktuell fort und die Landesplanungsbehörde entscheidet je Vorhaben nach eigenem Ermessen, ob sie das Raumordnungsverfahren entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 ff. Raumordnungsgesetz (ROG) und §§ 14 ff. Landesplanungsgesetz (LaplaG) durchführt.

 

Ein mit den Fragestellungen befasstes Ingenieurbüro wird den aktuellen Stand der Landesplanung erläutern und zur fachlichen Erörterung zur Verfügung stehen.

 


Anlage/n:

Anlage/n: keine 

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