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06.06.2023

1. Nachtragshaushaltssatzung Amt Nordstormarn für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 18 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 113) zuletzt geändert am 04.03.2022 durch Art. 2 Ges. (GVOBl. Schl.-H. S. 154) in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung am 11.05.2023 durch den Amtsausschuss erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht
um

vermindert
um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl.
Nachträge

gegenüber
bisher

nunmehr
festgesetzt auf

1.

im Ergebnisplan der

Gesamtbetrag der Erträge

0  EUR

0  EUR

7.160.400  EUR

7.160.400  EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen

0  EUR

0  EUR

7.234.000  EUR

7.234.000  EUR

Jahresüberschuss

0  EUR

0  EUR

0  EUR

0  EUR

Jahresfehlbetrag

0  EUR

0  EUR

73.600  EUR

73.600  EUR

2.

im Finanzplan der

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit:

0  EUR

0  EUR

7.099.600  EUR

7.099.600  EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

0  EUR

0  EUR

6.747.800  EUR

6.747.800  EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-
tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

0  EUR

0  EUR

5.000.300  EUR

5.000.300  EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-
tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

0  EUR

0  EUR

5.158.000  EUR

5.158.000  EUR

§ 2

Es werden neu festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen

von bisher 4.600.000  EUR

auf 4.600.000  EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

von bisher 10.000.000  EUR

auf 10.000.000  EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

4.

Gesamtzahl (VZÄ) im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

von bisher 52,39

auf 53,39

§ 3

Die Amtsumlage wird nach einem einheitlichen Satz von 22,0% festgesetzt.

§ 4

Die Umlage für die Grundschule Zarpen beträgt: 648.300 EUR

§ 5

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach §82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.

§ 6

Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000,- EUR beträgt.

§ 7

(1)   Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

(2)   Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen und abweichend von Absatz 2 die Ein- und Auszahlungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

  1. Amtsorgane (111000), Allgemeine Verwaltung (111020), Öffentlichkeitsarbeit (111024), Personalrat (111050) und Gleichstellungsbeauftragte (111060);
  2. Finanzverwaltung (111030), Geschäftsführung WBV (111031), Liegenschaftsverwaltung (111040), Hochbauverwaltung (111070), Statistik und Wahlen (121010), Ordnungsangelegenheiten (122010), Überwachungsaufgaben Indirekteinleitung (122011), Melde- und Verkehrswesen (122020), Verwaltung für die Feuerwehren (126020), Schulwesen (243010), Archiv (252010), Sachbearbeitung SGB X (311010), Betreuung von Asylbewerbern (313010), Kindergartenwesen (361010), Bauleitplanung, Landschaftsplanung, städtebauliche Verträge (511010) und Planung und Überwachung von Straßenbaumaßnahmen (541010);
  3. Grundversorgung nach dem SGB XII (311100), Hilfen zur Gesundheit (311400), Grundsicherung nach dem SGB II (312010), Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine (313020), Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (313100), BuT Bildung/ Teilhabe nach § 6 BKKG (351100), Wohngeld (351700), Förderung von Jugendfahrten (362010);
  4. Technischer Betriebshof (573010) und Technischer Betriebshof SÜVO (573011);
  5. Amtsgebäude/ Gebäudemanagement (111080), alle Flüchtlingsunterkünfte entsprechend Anlage Budgetübersicht (315000 – 315199), Verwaltung Notunterkünfte (315400);
  6. Grundschule Zarpen (211020), Offene Ganztagsschule Zarpen (211021) und Schülerbeförderung – Grundschule Zarpen (241020).

(4)   Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

(5)   Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

(6)   Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

(7)   Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO- Doppik ist zu beachten.

§ 8

23858 Reinfeld, 01.06.2023

Amt Nordstormarn

Der Amtsdirektor

Vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Amt Nordstormarn für das Jahr 2023wird hiermit bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858

Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

23858 Reinfeld, 01.06.2023

Amt Nordstormarn

Der Amtsdirektor

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