2. Nachtragshaushaltssatzung Amt Nordstormarn für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 18 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
(GVOBl. Schl.-H., S. 113) zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. am 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154)
in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung am 05.09.2023 durch den Amtsausschuss die folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht |
vermindert |
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. |
||
gegenüber |
nunmehr |
|||
1. |
im Ergebnisplan der |
|||
Gesamtbetrag der Erträge |
448.100 EUR |
6.500 EUR |
7.160.400 EUR |
7.602.000 EUR |
Gesamtbetrag der Aufwendungen |
612.800 EUR |
254.900 EUR |
7.234.000 EUR |
7.591.900 EUR |
Jahresüberschuss |
0 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
10.100 EUR |
Jahresfehlbetrag |
164.700 EUR |
248.400 EUR |
73.600 EUR |
0 EUR |
2. |
im Finanzplan der |
|||
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
448.100 EUR |
6.500 EUR |
7.099.600 EUR |
7.541.200 EUR |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
603.800 EUR |
254.500 EUR |
6.821.200 EUR |
7.170.500 EUR |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
0 EUR |
0 EUR |
5.000.300 EUR |
5.000.300 EUR |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
55.900 EUR |
37.700 EUR |
5.158.000 EUR |
5.176.200 EUR |
§ 2
Es werden neu festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und |
von bisher 4.600.000 EUR |
auf 4.600.000 EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen |
von bisher 10.000.000 EUR |
auf 10.000.000 EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite |
von bisher 0 EUR |
auf 0 EUR |
4. |
Gesamtzahl (VZÄ) im Stellenplan ausgewiesenen Stellen |
von bisher 54,38 |
auf 55,38 |
§ 3
Die Amtsumlage wird nach einem einheitlichen Satz von 23 % festgesetzt.
§ 4
Die Umlage für die Grundschule Zarpen beträgt: 648.300 EUR
§ 5
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach §82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.
§ 6
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen
oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die
Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000,- EUR beträgt.
§ 7
(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.
(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden jeweils die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der nachstehend zusammenfassend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) zu den folgenden Budgets verbunden:
- Amtsorgane (111010), Allgemeine Verwaltung (111020), IT-Allgemeine Verwaltung (111021),
Öffentlichkeitsarbeit (111024), Personalrat (111050) und Gleichstellungsbeauftragte (111060); - Finanzverwaltung (111030), Geschäftsführung WBV (111031), Liegenschaftsverwaltung (111040), Hochbauverwaltung (111070), Statistik und Wahlen (121010), Ordnungsangelegenheiten (122010), Überwachungsaufgaben Indirekteinleitung (122011), Melde- und Verkehrswesen (122020), Verwaltung für die Feuerwehren (126020), Schulwesen (243010), Archiv (252010), Sachbearbeitung SGB X (311010), Betreuung von Asylbewerbern (313010), Kindergartenwesen (361010), Bauleitplanung, Landschaftsplanung, städtebauliche Verträge (511010) und Planung und Überwachung von Straßenbaumaßnahmen (541010);
- Grundversorgung nach dem SGB XII (311100), Hilfen zur Gesundheit (311400), Grundsicherung nach dem SGB II (312010), Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine (313020), Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (313100), BuT Bildung/ Teilhabe nach § 6 BKKG (351100), Wohngeld (351700), Förderung von Jugendfahrten (362010);
- Technischer Betriebshof (573010) und Technischer Betriebshof SÜVO (573011);
- Amtsgebäude/ Gebäudemanagement (111080), alle Flüchtlingsunterkünfte entsprechend Anlage Budgetübersicht (315000 – 315199), Verwaltung Notunterkünfte (315400);
- Grundschule Zarpen (211020), Offene Ganztagsschule Zarpen (211021) und Schülerbeförderung – Grundschule Zarpen (241020).
(4) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
(6) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.
(7) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO- Doppik ist zu beachten.
23858 Reinfeld, 26.09.2023 Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
Vorstehende Haushaltssatzung des Amtes Nordstormarn für das Jahr 2023wird hiermit bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858
Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
23858 Reinfeld, 26.09.2023 Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor