Amtliche Bekanntmachung des Amtes Nordstormarn für die Gemeinde Klein Wesenberg
1. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg, Kreis Stormarn
Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl. –H. S. 170)wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Klein Wesenberg vom 06.07.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 14.07.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Gemeinde Klein Wesenberg erlassen:
Artikel I
§ 4 erhält folgende neue Fassung:
§ 4
Ständige Ausschüsse
(1) Die nachfolgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a)Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
b)Finanzausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Finanzwesen
Haushaltsrechtliche Angelegenheiten
Steuern und Gebühren
c) Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen
Grundstücksangelegenheiten
Umweltschutz
In die Ausschüsse zu b) und c) können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse zu b) und c) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 14.07.2023 erteilt.
Klein Wesenberg, den 24.07.2023
gez. Ernst Weise-Pnischak
Bürgermeister
Vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 25.07.2023
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor