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27.06.2023

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Nordstormarn für die Gemeinde Badendorf 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Badendorf, Kreis Stormarn

Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl. –H. S. 170) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Badendorf vom 06.06.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 15.06.2023 folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Gemeinde Badendorf erlassen:

Artikel I

§ 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 4

Ständige Ausschüsse

(1)   Die nachfolgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

     Zusammensetzung:    3 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter

     Aufgabengebiet:         Prüfung der Jahresrechnung

b) Finanz- und Bauausschuss   

Zusammensetzung:  7 Mitglieder
Aufgabengebiet:

Finanzwesen


Steuern

Bau- und Wegewesen

Grundstücksangelegenheiten

Umweltschutz

Naturschutz

Landschaftspflege

In den Ausschuss zu b) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)   Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)   Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in den Ausschuss zu b) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.  

(5)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Badendorf tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 15.06.2023 erteilt.

Badendorf, den 21.06.2023
gez. Volker Brockmann
Bürgermeister

Vorstehende 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Badendorf wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Badendorf kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 27.06.2023
Jörg Tietgen                                                          
Amtsdirektor

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