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Bekanntmachung des Amtes Nordstormarn für die Gemeinde Wesenberg

1. Satzung zur Änderung der

Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg, Kreis Stormarn

Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl. –H. S. 170)wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Wesenberg vom 22.06.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 14.07.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Gemeinde Wesenberg erlassen:

 Artikel I

§ 4 erhält folgende neue Fassung:


§ 4

Ständige Ausschüsse

(1) Die nachfolgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung

b) Bau- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: Grundstücksangelegenheiten Bau- und Wegewesen Umweltschutz Naturschutz

c) Finanz- und Wirtschaftsausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: Finanzwesen Steuern

d) Bürgerausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder
Aufgabengebiet: Sozialwesen Senioren Jugend Sport

In die Ausschüsse zu b) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)   Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)   Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in den Ausschuss zu b) bis d) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.    

(5)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmende Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

 

Artikel II 

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 14.07.2023 erteilt.

 

Wesenberg, den  24.07.2023

gez. Martin Oldenburg
Bürgermeister

 

Vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wesenberg kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 25.07.2023

gez. Jörg Tietgen                                                             
Amtsdirektor

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