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Entschädigungssatzung der Gemeinde Wesenberg, Kreis Stormarn

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. S. 3089), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.09.2023 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Wesenberg, Kreis Stormarn, erlassen:

§ 1

Bürgermeisterin/Bürgermeister,

Stellvertretung, besondere Erstattungen

(1)       Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungs- verordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)       Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeiste- rin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertre- tung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürger- meisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsent- schädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(3)    Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin/der Bürger- meister zur Abgeltung der Kosten für die dienstliche Benutzung privater Telekommuni- kationseinrichtungen einen pauschalen Betrag in Höhe von 20,- € monatlich.

§ 2

Mitglieder der Gemeindevertretung,

nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse

(1)    Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädi- gungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,- €.

(2)    Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,- €. Entsprechen- des gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung an- gehören, im Vertretungsfall.

§ 3

Entgangener Arbeitsverdienst,

Verdienstausfall für Selbständige

(1)    Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ge- meindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht der Gemeindevertretung ange- hörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die


Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regel- mäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungs- berechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)    Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regel- mäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallent- schädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft ge- machten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,- €.

§ 4

Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1)    Personen nach § 3 Absatz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-

€. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen not- wendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(2)    Personen nach § 3 Absatz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen ent- geltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeit- räume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienst- ausfallentschädigung nach § 3 oder eine Entschädigung nach Abs. 1 gewährt wird.

§ 5

Reisekostenentschädigung

Personen nach § 3 Absatz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Be- amtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.

§ 6

Entschädigung für Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr

(1)    Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer bzw. die Ortswehrführerin oder der Ortswehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellver- treter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)    Gerätewartinnen und -warte der Ortswehr Ratzbek erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie       Freiwillige       Feuerwehren       eine        Entschädigung   in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF).


(3)    Gerätewartinnen und -warte der Ortswehr Stubbendorf erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie       Freiwillige       Feuerwehren       eine        Entschädigung   in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF).

(4)    Gerätewartinnen und -warte der Ortswehr Groß Wesenberg erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie       Freiwillige       Feuerwehren       eine        Entschädigung   in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF).

§ 7

Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wesenberg tritt am Tag nach der Bekanntma- chung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wesenberg vom 27.10.2008, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 25.09.2018 außer Kraft.

 

Wesenberg, den 09.10.2023

gez. Martin Oldenburg Bürgermeister

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