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Widmung einer Straße in der Gemeinde Badendorf für den öffentlichen Verkehr

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413) und des Beschlusses der Gemeindevertretung Badendorf vom 22.11.2022 wird verfügt:

   

Im Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Badendorf wird die Erschließungsstraße ("Achterste Hoff"), Flur 6, Flurstücke 352, 374, Gemarkung Badendorf, für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Die Straße "Achterste Hoff" wird in diesem Bereich als Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 a Straßen- und Wegegesetz eingestuft. Eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten erfolgt nicht.

  

Gegen diese Verfügung ist binnen 1 Monats nach der Veröffentlichung der Widerspruch zulässig. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Nordstormarn, Der Amtsdirektor, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, einzulegen.

23858 Reinfeld, den 09.11.2023

Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
gez. Jörg Tietgen

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