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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hamberge, Kreis Stormarn

Aufgrund des § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl. –H. S. 170) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Hamberge vom 12.10.2023 und mit Genehmigung

des Landrates des Kreises Stormarn vom  09.11.2023 folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für die Gemeinde Hamberge erlassen:

Artikel I

§ 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 4

Ständige Ausschüsse

(1)    Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)  Finanzausschuss

Zusammensetzung: 5 Mitglieder

Aufgabengebiet:         Finanzwesen

                                   Prüfung der Jahresrechnung

                                   Grundstücksangelegenheiten

                                   Steuern

b)  Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss

Zusammensetzung: 7 Mitglieder

Aufgabengebiet:         Bauleitplanung

                                   Bau- und Wegeangelegenheiten

                                   Umweltschutz

c)  Ausschuss für Senioren, Jugend, Freizeit und Kultur

Zusammensetzung: 7 Mitglieder

Aufgabengebiet:         Sozialwesen

                                   Senioren

                                   Jugend

                                   Sport

                                   Kultur

d)  Schulausschuss

Zusammensetzung: 5 Mitglieder

Aufgabengebiet:         Angelegenheiten der Grundschule Hamberge

 

In die Ausschüsse zu a) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.


(2)    Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)    Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können in die Ausschüsse a) bis

d) Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)    Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hamberge tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 09.11.2023 erteilt.

Hamberge, den 15. November 2023

Albert Iken
Bürgermeister

 

 

Vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hamberge wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hamberge kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 04.12.2023
Jörg Tietgen                                                          
Amtsdirektor

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