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15.01.2024

Entschädigungssatzung der Gemeinde Rehhorst, Kreis Stormarn

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl. –H. S. 308) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2023 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Rehhorst, Kreis Stormarn, erlassen:

§ 1

Bürgermeisterin/Bürgermeister,

Stellvertretung, besondere Erstattungen

(1)       Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungs- verordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der
Verordnung.

(2)       Die beiden Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
jeweils 200,00 € monatlich.

(3)       Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung wird der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(4)    Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung erhält die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister zur Abgeltung der Kosten für die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationsseinrichtungen einen pauschalen Betrag in Höhe von 240,-- € jährlich.

§ 2

Entgangener Arbeitsverdienst,

Verdienstausfall für Selbständige

(1)    Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern,
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an
Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsbe- rechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)    Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der
regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachtenVerdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,-- €.

 

§ 3

Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1)    Personen nach § 2 Absatz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(2)    Personen nach § 2 Absatz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen ent- geltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienst- ausfallentschädigung nach § 2 oder eine Entschädigung nach Abs. 1 gewährt wird.

§ 4

Reisekostenentschädigung

Personen nach § 2 Absatz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die
Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.

§ 5

Gemeindewehrführerin/Gemeindewehrführer, Ortswehrführerin/Ortswehrführer

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer sowie die Ortswehrführerinnen oder Ortswehrführer erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe.
Die Aufwandsentschädigung beträgt nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren 85% des Höchstsatzes der Verordnung und wird zum 01.01.2024 auf 100% des Höchstsatzes der Verordnung angehoben.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Gemeindewehrführerin oder des Gemeinde- wehrführers sowie die Stellvertretenden der Ortswehrführerinnen oder Ortswehrführer
erhalten ebenfalls jeweils eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe. Die Aufwandsentschädigung  beträgt  nach  Maßgabe  der  Entschädigungsverordnung  Freiwillige  Feuerwehren   85 % des Höchstsatzes der Verordnung und wird zum 01.01.2024 auf 100% des Höchstsatzes der Verordnung angehoben.

§ 6

Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 13. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Rehhorst vom 19.03.2012 einschließlich der 1. Ände- rung der Entschädigungssatzung vom 28.04.2023 außer Kraft.

Rehhorst, den 02.01.2024

(Siegel)

Evelyn Böttger Bürgermeisterin

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