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2G-plus-Regelung

Die Sitzung findet für Besucher:innen unter Beachtung der 2G-plus-Regelung statt. Somit haben grundsätzlich nur noch vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem entsprechenden Nachweis, dass sie zusätzlich negativ getestet sind Zutritt. Entsprechende Nachweise sind rechtzeitig vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Alternativ kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden. Bitte erscheinen Sie mindestens 20 Minuten vor Sitzungsbeginn. Zudem dürfen die Personen keine Symptome einer Coronavirus-Infektion (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) haben.

Ausnahmen:

Bestimmte Personengruppen sind vom zusätzlichen Testerfordernis ausgenommen: 

  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben

  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also mindestens 14 Tage und weniger als drei Monate zurückliegt)

  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also mindestens 28 Tage weniger als drei Monate zurückliegt)

  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Für die Mandatsträger:innen gilt die 3G-Regelung. Vollständig geimpfte, genesene oder negativ getestete Mandatsträger:innen (max. 24 Std. alter Antigen-Schnelltest oder 48 Std. alter PCR-Test) mit einem entsprechenden Nachweis und ohne Symptome einer Coronavirus-Erkrankung (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) erhalten Zutritt. Entsprechende Nachweise sind rechtzeitig vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Alternativ kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden. Bitte erscheinen Sie mindestens 20 Minuten vor Sitzungsbeginn.

Während des Aufenthalts im Sitzungsraum ist eine FFP2 oder vergleichbare Maske zu tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-/FFP3-Masken ohne Ventil.


Auf Grund der bestehenden Corona-Schutzvorschriften behält sich der Vorsitzende vor, die Zahl der Zuschauer:innen zu begrenzen. Es gilt das allgemeine Abstandsgebot von 1,50 m. Im Weiteren sind die Hygieneschutzvorkehrungen im Gebäude zu beachten.

Zudem benötigen Personen keinen Testnachweis, denen auf Grund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung eines Tests nicht möglich ist und für die aus diesem Grund das jeweilige Testerfordernis eine unzumutbare Härte bedeutet. Die Testpflicht kann in diesen seltenen Ausnahmefällen entfallen. Als Nachweis ist ein Attest darüber erforderlich, dass auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine sichere Testung möglich oder durchführbar ist. Dies gilt auch für das Tragen einer geeigneten Maske.

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