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Amtliche Bekanntmachung des Amtes Nordstormarn

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Nordstormarn
über die Benutzung der Einrichtung „Offene Ganztagsschule“
an der Dörfergemeinschaftsschule am Struckteich in Zarpen

(Ganztagsschulsatzung Amt Nordstormarn)

Gemäß § 24 a der Amtsordnung für Schleswig Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112),zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S.-H. S. 514) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. S.-H. S. 425) wird durch Beschluss des Amtsausschusses vom 29.04.2021 folgende 2. Satzung zur Änderung der Ganztagsschulsatzung des Amtes Nordstormarn erlassen:

§ 1

§ 1 wird um folgenden Absatz (4) ergänzt:

§ 1 Trägerschaft, Aufgabe und Ziel

(4) Das Amt Nordstormarn überträgt die Trägerschaft für die OGS ab dem 01.08.2021 einem Kooperationspartner.

§ 2

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 Leitung/Koordination der „Offenen Ganztagsschule“

Die Schulleitung ist den Personen, die im Rahmen des Ganztagsangebotes tätig sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung auf Basis der Regelungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz gegenüber weisungsberechtigt.

Ein/e Mitarbeiter/in des Kooperationspartners nimmt die Organisation und Koordination der Aufgaben für das Angebot der „Offenen Ganztagsschule“ wahr und ist verantwortlich für die betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule.

§ 3

§ 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

§ 6 Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule

(3)   Die verbindliche Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ und zur Teilnahme am Kursangebot durch die Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke und ist im Sekretariat der Dörfergemeinschaftsschule am Struckteich oder beim Kooperationspartner einzureichen. Die Anmeldung ist bis zum Ende des Schuljahres verbindlich.

§ 4

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7 Kündigung, Kündigungsfristen

(1)   Die Kündigung der Benutzung der „Offenen Ganztagsschule“ durch eine/n Erziehungsberechtigte/n bedarf der Schriftform und ist an die Dörfergemeinschaftsschule am Struckteich bzw. den Kooperationspartner zu richten.

(2)   Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Ende eines Schuljahres. In begründeten Ausnahmefällen kann die Koordinatorin bzw. der Koordinator der „Offenen Ganztagsschule“ die Kündigungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen in einer Einzelfallentscheidung in Abstimmung mit dem Kooperationspartner unterschreiten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 5

§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 8 Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule

(1)   Mitarbeitende des Kooperationspartners bzw. die Leitung der Offenen Ganztagsschule können eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganztagsschule in den folgenden Fällen ausschließen:

a)      bei einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers,

b)      wenn die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

c)      wenn die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen einer Betreuungsperson bzw. einer Kursleiterin oder eines Kursleiters wiederholt zuwiderhandelt oder

d)      wenn die Gebühren und Erstattungsbeträge nicht über das Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen werden konnten. 

Die Bestimmungen des § 25 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz über die Maß­nahmen bei Erziehungskonflikten gelten entsprechend.

§ 6

§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

§ 9 Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz

(2)   Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind im Zusammen­hang mit dem Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ hat, unverzüglich der Schulleitung, der Verwaltung des Amtes Nordstormarn oder dem Kooperationspartner zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Nord nachkommen können.

§ 7

§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung

§ 13 Datenverarbeitung

(1)   Die Mitarbeiter/innen des Kooperationspartners sowie des Amtes Nordstormarn sind berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der „Offenen Ganztagsschule“ erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der oder des Erziehungsberechtigten gemäß §§ 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben, zu speichern und weiterzuverarbeiten.

§ 8

Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Nordstormarn über die Benutzung der Einrichtung „Offene Ganztagsschule“ an der Dörfergemeinschaftsschule am Struckteich in Zarpen tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

Reinfeld, den 05.05.2021

                                                                  (Siegel)

Stefan Wulf

Amtsdirektor


Vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Nordstormarn über die Benutzung der Einrichtung „Offene Ganztagsschule“ an der Dörfergemeinschaftsschule am Struckteich in Zarpen (Ganztagsschulsatzung Amt Nordstormarn) wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Satzung zur Änderung der Ganztagsschulsatzung Amt Nordstormarn kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 29.05.2021
Stefan Wulf
Amtsdirektor


Veröffentlichung:
Im Internet bereitgestellt am 29.05.2021
In den Lübecker Nachrichten, Stormarnausgabe bekanntgemacht am 29.05.2021

29.05.2021 
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