Allgemeinverfügung nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 1. SprengV
Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), erlässt das Amt Nordstormarn für die amtsangehörigen Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg Westerau und Zarpen folgende
Allgemeinverfügung
1. Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen am 31.12.2024 und 01.01.2025 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 200m um brandgefährdete Objekte (z. B. reetgedeckte Gebäude, Tankstellen, und ähnliches) nicht abgebrannt werden.
2. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.
3. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich des Abbrennverbots ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
4. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO1 angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG2 an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gem. § 46 Ziff. 9 1. SprengV Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können.
I. Sachverhalt
Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) auch in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden abgefeuert und abgebrannt.
II. Begründung
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe und -weite, sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Risiken ausgesetzt.
Zur Brandverhütung ist es notwendig, diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der Bewohner zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengV ist es möglich, per Allgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können z. B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000°C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten auslösen.
Die Bundesanstalt für Materialprüfung hat bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Metern festgestellt. Auch bei anderen pyrotechnischen Gegenständen, wie z.B. Fontänen, können die aufsteigenden Funken weit abdriften. Der Begriff „in der Nähe“ ist nicht legaldefiniert. Aufgrund der obigen Ausführungen sind Schutzabstände von mindesten 200 Metern zu den jeweils brandgefährdeten Gebäuden oder Anlagen notwendig.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG3) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien.
III. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Der Abwehr, der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte, kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdachhäusern, Gebäuden mit Weichdacheindeckung oder sonstigen gefährdeten Objekten vor Brandgefahren, die durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen entstehen können, geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Landrat des Kreises Stormarn. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstr. 13, 23843 Bad Oldesloe, eingelegt wird. Gegen die sofortige Vollziehung können Sie gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, formlos einen Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder anzuordnen.
Reinfeld (Holstein), den 11.12.2024
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
gez. Jörg Tietgen
Anlage
Die Abbrandverbotszonen befinden sich innerhalb der blau dargestellten Flächen.
Gemeinde Badendorf
200 m Umkreis der Objekte Hauptstraße 1, Dorfstraße 58, Heckkaten 36
Gemeinde Barnitz OT Benstaben
200 m Umkreis der Objekte Benstaben 3a, 11, 42
Gemeinde Barnitz OT Groß Barnitz
200 m Umkreis der Objekte Westerauer Straße 20
Gemeinde Hamberge
200 m Umkreis der Kirche Hamberge
Gemeinde Klein Wesenberg
200 m Umkreis der Kirche Klein Wesenberg
Gemeinde Mönkhagen
200 m Umkreis des Objektes Dorfstraße 33
Gemeinde Rehhorst
200 m Umkreis des Objektes Benstaben Up`n Knust 24
Gemeinde Westerau
200 m Umkreis des Objektes Neue Straße 2
Gemeinde Zarpen
200 m Umkreis der Kirche Zarpen