Unterstützung für eine Kindertagespflege beantragen
Nr. 99041004034000Gemäß § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) haben Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte selbst vornehmen, sofern Ihnen eine Kindertagespflegeperson bekannt ist. Stattdessen können Sie auch die Vermittlung Ihres Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson über den jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragen. Bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützt Sie das KiTa-Portal Schleswig-Holstein. In jedem Fall ist es erforderlich, den Kontakt zu dem für Sie zuständigen Jugendamt aufzunehmen, dort erhalten Sie alle weiteren Informationen zur Betreuung Ihres Kindes.
Um den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu erfüllen, ist die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson ein alternatives Angebot, bei dem Kinder in einer regelmäßigen, familienalltagsähnlichen Atmosphäre von einer festen Bezugsperson betreut und gefördert werden. Es dürfen maximal 5 Kinder zeitgleich von einer Kindertagespflegeperson betreut werden.
Die Betreuung kann sowohl im Haushalt der Eltern als auch im Haushalt der Kindertagespflegeperson (oder von dieser extra dafür angemieteten Räumen) stattfinden.
Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser wird auf Antrag bei den örtlichen Sozialämtern ganz oder teilweise erlassen, soweit die Belastung den Eltern um dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
KiTa-Refom
Seit dem 01.08.2020 ist die KiTa-Reform in Kraft. Hierzu zählt die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern sowie die Deckelung der Elternbeiträge.
Mit dem Wunsch- und Wahlrecht steht es den Eltern frei, Ihr Kind in Einrichtungen außerhalb des Wohnortes anzumelden. Eine Kostenübernahmeerklärung von seiten der Wohnortgemeinde wird nicht mehr benötigt. Bitte bedenken Sie auch weiterhin, dass Kinder aus der Standortgemeinde in den meisten Einrichtungen vorrangig aufgenommen werden und melden Ihr Kind ggf. zusätzlich in einer Einrichtung an, in welcher Ihre Gemeinde Belegrechte hat.
Ab dem 01.08.2020 sind die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen gedeckelt. Für ein Krippenkind (U3) dürfen maximal 7,21 € je wöchentlicher Betreuungsstunde erhoben werden, für eine Elementarkind (Ü3) liegt die Deckelung bei 5,66 € je Betreuungsstunde. Diese Beitragsdeckelung gilt auch für Kinder in der Kindertagespflege.
Diese Regelungen gelten nur für Einrichtungen, in Schleswig-Holstein. Sollten Ihr Kind eine Einrichtung außerhalb von Schleswig-Holstein besuchen, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Amt Nordstormarn in Verbindung.
KiTa-Portal SH
Die Platzvergabe und Anmeldung läuft über das
KiTa-Portal S-H
bitte verwenden Sie das Portal zur Anmeldung Ihrer Kinder in den Einrichtungen. Geben Sie hierbei bitte immer Ihren derzeit aktuelle Wohnort an. Sollten Sie erst in eine unserer Gemeinde ziehen, geben Sie dieses bitte als Bemerkung mit an.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist der jeweils örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Außerdem kann das KiTa-Portal Schleswig-Holstein Ihre Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege wird ein Antrag benötigt. Dieser kann schriftlich oder online (LINK) gestellt werden. Dem Antrag ist mindestens die Geburtsurkunde des zu betreuenden Kindes sowie die schriftliche Bestätigung der Kindertagespflegeperson beizufügen.
Anmeldung über das KitaPortal Schleswig-Holstein
Sie können Ihr Kind auch online bei einer Vielzahl von Kindertagespflegepersonen voranmelden, nutzen Sie dafür den nachfolgenden Link: https://www.kitaportal-sh.de/de/
Weitergehende Informationen finden Sie zu diesem Thema auch hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kindertageseinrichtungen/kindertageseinrichtungen_Kita-PortalSH.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sollten grundsätzlich vor Betreuungsbeginn bzw. Änderung beim zuständigen Jugendamt eingehen. Die jeweiligen Fristen des zuständigen Jugendamtes sind zu beachten (i.d.R. der jeweils geltenden Satzung zu entnehmen).
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen: SGB VIII, Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG), Satzung der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte