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Ortsrecht

1. Nachtragshaushaltssatzung der Klein Wesenberg für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.06.2025 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

    erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtbetrag

des Haushaltsplanes einschl.

Nachträge

 
        gegenüber bisher

nunmehr

festgesetzt auf

1.

im Ergebnisplan der

       
 

Gesamtbetrag der Erträge

0 EUR 0 EUR 2.308.800 EUR

2.308.800 EUR

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

3.400 EUR 0 EUR 2.371.400 EUR 2.374.800 EUR
 

Jahresüberschuss

0 EUR

0 EUR

0 EUR

0 EUR

 

Jahresfehlbetrag

3.400 EUR

0 EUR

62.600 EUR 66.000 EUR
           
2. im Finanzplan der         
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit:

0 EUR

0 EUR

2.261.300  EUR

2.261.300  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

3.400 EUR

0 EUR

2.092.400  EUR

2.095.800  EUR

           
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

0 EUR

1.100.000  EUR

2.900.000  EUR

1.800.000  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

0 EUR

975.300  EUR

2.757.500  EUR

1.782.200  EUR



§ 2

Es werden neu festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

von bisher 0,41

auf 0,47

§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000,- EUR.

§ 4

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(3) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen werden aus den einzelnen Budgets herausgenommen und gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Kontenart 783 eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden Auszahlungen einer investiven Maßnahme innerhalb eines Budgets, die sich über mehrere Konten verteilen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(7) Mehrerträge aus den SQKM-Mittel und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Aufwendungen aus der Weiterleitung der SQKM-Mittel an die Träger der Kindertagesstätten mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(8) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.

(9) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.

23860 Klein Wesenberg, 07.07.2025                                                                                Gemeinde Klein Wesenberg
                                                                                                                                           Der Bürgermeister

Vorstehende 1.Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Klein Wesenberg für das Jahr 2025wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer 17, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

23858 Reinfeld, 07.07.2025                                                                                              Amt Nordstormarn
                                                                                                                                          Der Amtsdirektor


Entschädigungssatzung

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Klein Wesenberg

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