Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Feldhorst
Entschädigungssatzung
der Gemeinde Feldhorst, Kreis Stormarn
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl. –H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO), des § 32 Absatz 6 des Brandschutzgesetzes (BrandSchG), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12. Februar 2026 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Feldhorst erlassen:
§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister,
Stellvertretung, besondere Erstattungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80% des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
§ 2
Entgangener Arbeitsverdienst,
Verdienstausfall für Selbständige
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,-- €.
§ 3
Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
(1) Personen nach § 2 Absatz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(2) Personen nach § 2 Absatz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 2 oder eine Entschädigung nach Abs. 1 gewährt wird.
§ 4
Reisekostenentschädigung
Personen nach § 2 Absatz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.
§ 5
Entschädigungen für Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVOfF.
(2) Die Ortswehrführerinnen oder -führer und deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVOfF.
(3) Die Jugendwehrwartinnen oder –warte sowie die Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren eine Auslagenpauschale in Höhe von 100% des Höchstsatzes der EntschRichtl-fF.
(4) Die Gerätewartin/der Gerätewart erhalten nach Maßgabe von Ziffer 9 der EntschRichtl-fF eine Entschädigung in Höhe von 100% des Regelsatzes. Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeuge.
(5) Personen mit Doppelfunktion erhalten lediglich die Entschädigung für die Funktion mit dem höheren Zahlbetrag.
§ 6
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 22. Oktober 2014 außer Kraft.
Feldhorst, 11. März 2026
gez. Ernst-Wilhelm Schorr
Bürgermeister
Vorstehende Entschädigungssatzung der Gemeinde Feldhorst wird hiermit bekannt gemacht.
Die Entschädigungssatzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 09. April 2026
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor
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Hinweis: Die Bekanntmachung der Satzung vom 11.03.2026 mußte aus redaktionellen Gründen korrigiert werden