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31.03.2026

Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Zarpen

Entschädigungssatzung
der Gemeinde Zarpen, Kreis Stormarn

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom  18. Dezember 2025 folgende Entschädigungssatzungfür die Gemeinde Zarpen, Kreis Stormarn, erlassen:

§ 1
Bürgermeisterin/Bürgermeister,
Stellvertretung

(1)     Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)     Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

§ 2
Mitglieder der Gemeindevertretung,
nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse

(1)   Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €.

(2)   Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

§ 3
Entgangener Arbeitsverdienst,
Verdienstausfall für Selbständige

(1)   Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erstatten.

Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)   Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der
Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 50,00 €.

§ 4
Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1)   Personen nach § 3 Abs. 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung entspricht dem Mindestlohn. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(2)   Personen nach § 3 Abs. 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 3 Abs. 2 oder eine Entschädigung nach § 4 Abs. 1 gewährt wird.

§ 5
Reisekostenentschädigung

Personen nach § 3 Abs. 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.

§ 6
Gemeindewehrführerin/Gemeindewehrführer

(1)    Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)    Die Gerätewartin/der Gerätewart erhält nach Maßgabe von Ziffer 9 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwillige Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes. Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeugen.

(3)    Die Fahrzeugwartin/der Fahrzeugwart erhält nach Maßgabe von Ziffer 9 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwillige Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes. Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeugen.

(4)    Die Atemschutzwartin/der Atemschutzwart erhält nach Maßgabe von Ziffer 9 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwillige Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Entschädigung in Höhe von 100% des Höchstsatzes. Diese Aufwandsentschädigung bemisst sich an der Wartung und Pflege der vorhandenen und für die Einsatzzwecke der Feuerwehr erforderlichen Fahrzeugen.

(5)    Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale nach Maßgabe von Ziffer 2.5 der Richtlinie über die Entschädigung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) in Höhe von 100% des Höchstsatzes.

§ 7
Inkrafttreten

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Zarpen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zarpen, den 18.02.2026

gez. Wolf-Friedrich Schöning
Bürgermeister


Vorstehende Entschädigungssatzung der Gemeinde Zarpen wird hiermit bekannt gemacht.
Die Entschädigungssatzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 31.03.2026

gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor

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