Bekanntmachung der Entschädigungssatzung des Amtes Nordstormarn
Satzung
über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
Mitgliedern des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse
sowie der ehrenamtlichtätigen Bürgerinnen und Bürger im Amt Nordstormarn
(Entschädigungssatzung)
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO), des § 32 Absatz 6 des Brandschutzgesetzes (BrandSchG), des § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 und 5 sowie § 3 Absatz 2 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 09. Dezember 2025 folgende Entschädigungssatzung für das Amt Nordstormarn erlassen:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigungen der Mitglieder des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nach Maßgabe
a) der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) und
b) der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF).
§ 2
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(2) Die Stellvertretenden der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors eine Aufwandsentschädigung je Vertretungstag in Höhe von 5% des Höchstsatzes nach § 4 der EntschVO.
§ 3
Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.
(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht übersteigen.
§ 4
Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
(1) Eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Darüber hinaus erhält die Gleichstellungsbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält ferner nach Maßgabe der Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse ein Sitzungsgeld.
(4) Der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre besondere Tätigkeit als Vertreterin eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Gleichstellungsbeauftragte vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten nicht übersteigen. Absätze 2 und 3 gelten im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.
§ 5
Mitglieder des Amtausschusses,
nicht dem Amtsausschuss angehörende Mitglieder der Ausschüsse
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses, der Ausschüsse sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für das Amt ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder der Mitglieder des Amtsausschusses im Vertretungsfall.
(2) Nicht dem Amtsausschuss angehörende Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht Mitglieder des Amtsausschusses sind, im Vertretungsfall.
(3) Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60% des Höchstsatzes nach Maßgabe des § 4 EntschVO.
§ 6
Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfall für Selbständige
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder der Ausschüsse des Amtes sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertreter ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen.
Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil an Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 50,00 €.
§ 7
Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
(1) Personen nach § 6 Absatz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 15,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(2) Personen nach § 6 Absatz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfall nach § 6 oder eine Entschädigung nach § 7 gewährt wird.
§ 8
Reisekosten
Personen nach § 6 Absatz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtin-nen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen auf Antrag zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden auf Antrag gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.
§ 9
Entschädigungen für Funktionen in der freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Amtswehrführerin oder der Amtswehrführer und ihre oder seine Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der EntschVOfF eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die Amtswehrführerin oder der Amtswehrführer und ihre oder seine Stellvertretungen erhalten nach Maßgebe der EntschVOfF eine Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Reinfeld, den 18.02.2026
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor
Vorstehende Satzung über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse sowie der ehrenamtlichtätigen Bürgerinnen und Bürger im Amt Nordstormarn (Entschädigungssatzung) wird hiermit bekannt gemacht.
Die Entschädigungssatzung des Amtes Nordstormarn kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 18.02.2026.
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor