Bekanntmachung der Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn
Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn, Kreis Stormarn
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Nordstormarn vom 09. Dezember 2025 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 11. Februar 2026 diese Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn erlassen.
§ 1
Amtssitz, Wappen, Siegel
(1) Die Verwaltung des Amtes Nordstormarn hat ihren Amtssitz in Reinfeld (Holstein).
(2) Das Wappen des Amtes zeigt: „In Rot gesenkter silberner Wellenbalken; oben ein silberner Schwanenrumpf mit einer goldenen Krone um den Hals, unten zwei gekreuzte Ähren.“
(3) Das Dienstsiegel des Amtes zeigt das Amtswappen mit der Umschrift „Amt Nordstormarn“.
(4) Die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.
§ 2
Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtige Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Er kann Entscheidungen mit der Beschränkung des § 28 der Gemeindeordnung auch für bestimmte Aufgabenbereiche allgemein durch diese Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, die Ausschüsse oder die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor übertragen.
(2) Der Amtsausschuss soll mindestens einmal im Quartal einberufen werden.
(3) Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.
§ 3
Verwaltung
(1) Das Amt Nordstormarn unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.
(2) Die Verwaltung wird von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet.
§ 4
Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendem Organ des Amtes.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung vertreten von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter. Die Stellvertretenden können nicht gleichzeitig Stellvertreter/in der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors sein.
(3) Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
§ 5
Amtsdirektorin, Amtsdirektor
(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie oder er leitet die Verwaltung des Amtes in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich.
(2) Außer den der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen ihr oder ihm die Entscheidungen, die nicht nach § 10 AO dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
§ 6 bleibt unberührt. Ausgenommen von der Übertragung ist die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Amtsausschusses.
(3) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor entscheidet über
1. die Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €,
2. den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 15.000,00 € nicht überschritten wird,
3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000,00 € nicht überschritten wird,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins einen Wert von 1.000,00 € nicht übersteigt,
6. die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 € nicht übersteigt,
7. die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000,00 €,
8. den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, soweit der monatliche Mietzins einen Wert von 1.000,00 € und eine Laufzeit von fünf Jahren nicht übersteigt,
9. die Vergabe von Aufträgen, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 100.000,- Euro nicht übersteigt. Bei der Vergabe von Aufträgen ab 5.000,- Euro ist die Amtsdirektorin/ der Amtsdirektor verpflichtet, in der nächsten Sitzung des Amtsausschusses über die erfolgte Auftragsvergabe zu berichten,
10. den Abschluss von Versicherungsverträgen,
11. die Entscheidung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht bei Amtsausschussmitgliedern, Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern, die an Sitzungen des Amtes teilnehmen, gemäß § 24a AO i. V. m. §§ 32 Abs. 3 und 21 Abs. 3 GO.
(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 der Gemeindeordnung. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheiden die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach pflichtgemäßen Ermessen und in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern. In geeigneten Fällen kann die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes mit der Beratung beauftragen.
(5) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zwei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 AO und § 57 e der GO entsprechend.
§ 6
Vertretung des Amtes bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)
Bei öffentlichen Anlässen wird das Amt durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und durch die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor vertreten, die ihr Auftreten für das Amt im Einzelfall miteinander abstimmen.
§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Amtsausschuss bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Nordstormarn bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabebereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor geleiteten Verwaltung des Amtes,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.
(4) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 8
Ständige Ausschüsse
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10a AO i. V. m. § 15d AO werden gebildet:
a) Hauptausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ohne Stimmrecht
Aufgabengebiet: Aufgaben nach § 15d AO i. V. m. § 45b GO
b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Mitglieder
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
c) Schulausschuss
Zusammensetzung: 6 Mitglieder aus den Gemeinden Badendorf, Heilshoop, Mönkhagen, Rehhorst und Zarpen
In den Ausschuss können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung der Gemeinden Badendorf, Heilshoop, Mönkhagen, Rehhorst und Zarpen angehören oder angehören können.
Aufgabengebiet: Entscheidungen für die Grundschule Zarpen, die nicht gemäß § 10 AO i. V. m. § 28 GO dem Amtsausschuss bzw. gemäß § 15b Abs. 7 AO
i. V. m. § 55 GO der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor vorbehalten sind.
(2) Der Amtsausschuss wählt für den Schulausschuss für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Jedes Ausschussmitglied wird im Verhinderungsfall von einer bestimmten Stellvertreterin oder einem bestimmten Stellvertreter vertreten. Zu Stellvertretern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10a Abs. 4 S. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern des Amtsausschusses übertragen.
(4) Im Übrigen gilt für die Ausschüsse § 46 Abs. 6, 7, 8, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über:
1. den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die
Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen mit einem Wert von mehr als 15.000,00 € bis zu einem Betrag von 30.000,00 €,
2. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag von 10.000,01 € bis zu einem Betrag von 25.000,00 €,
3. den Erwerb von Vermögensgegenständen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 € bis zu
einem Betrag von 50.000,00 €,
4. die Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von über 10.000,00 € bis 50.000,00 €,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen mit einem monatlichen Mietzins von mehr als 1.000,00 € oder einer Laufzeit von über fünf Jahren,
6. den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einem monatlichen Mietzins von mehr als 1.000,00 € oder einer Laufzeit über fünf Jahren,
7. die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € bis zu einem Wert von 25.000,00 €,
8. die Entscheidung über den Ablehnungsgrund nach § 24 a Amtsordnung i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 2 GO,
9. die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen über einem Wert von 25.000,00 € sowie die Annahme von Erbschaften.
(6) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors übertragen.
(7) Der Hauptausschuss entscheidet bei Amtsausschussmitgliedern, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht.
(8) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen. Die Personalentscheidungen werden wie folgt definiert:
a) Beamtinnen und Beamte: Ernennung, Versetzung, Abordnung, Übertragung anderer Aufgaben, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung;
b) Beschäftigte: Einstellung, Eingruppierung, Übertragung anderer Aufgaben, Entlassung;
c) Beamten- und tarifrechtliche Entscheidungen, mit denen die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich verändert werden (Umsetzung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge).
§ 9
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhn-lichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Amtsausschusses an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende des Amtsausschusses in Abstimmung mit der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor.
(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen
Angelegenheiten des Amtes stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 10
Entschädigung
Die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und -beamte, die Amtsdirektorin oder des Amtsdirketors, der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger werden durch Satzung geregelt.
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Amtsausschusses und der sonstigen Ausschussmitglieder sowie der amtsangehörigen Gemeindevertretungen und der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.
§ 12
Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung
über- und außerplanmäßiger Ausgaben
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- € gemäß § 82 GO übertragen.
§ 13
Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses nach § 24a AO i.V.m. § 29 Abs. 2 GO
Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitgliedern des Amtsausschusses oder Personen nach § 10a Abs. 2 AO oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirek-tor und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mit-glieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10a Abs. 2 AO oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.500,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 14
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,-- € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24a AO i. V. m. § 56 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 15
Veröffentlichungen
Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen sind in der Satzung des Amtes Nordstormarn über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungssatzung – BMS) in der jeweils
gültigen Fassung geregelt. Erfolgen örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet, so können Textfassungen der Bekanntmachungen beim Am Nordstormarn (Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld (Holstein)) von jeder Person während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden und/oder mitgenommen werden.
§ 16
Inkrafttreten
Die Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2021, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Stormarn vom 11. Februar 2026 erteilt.
Reinfeld, den 18.02.2026
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor
Vorstehende Hauptsatzung des Amtes Nordstormarn wird hiermit bekannt gemacht.
Die Hauptsatzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer O1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 18.02.2026
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor