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26.10.2026

Nachtragshaushaltssatzung der Klein Wesenberg für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.10.2026 und mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

erhöht um

vermindert um

 und damit der Gesamtbetrag

des Haushaltsplanes einschl.
Nachträge

        gegenüber bisher

nunmehr festgesetzt auf

1.

im Ergebnisplan der

       
 

Gesamtbetrag der Erträge

115.500 EUR 54.300 EUR 2.415.000 EUR

2.476.200 EUR

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

181.400 EUR 8.100 EUR 2.696.600 EUR 2.869.900 EUR
 

Jahresfehlbetrag (-))

65.900 EUR

0 EUR

281.600 EUR 393.700 EUR
           
2. im Finanzplan der         
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit:

115.500 EUR

54.300 EUR

2.368.600  EUR

2.429.800  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

180.600 EUR

8.100 EUR

2.459.700  EUR

2.632.200  EUR

           
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

242.400 EUR

0  EUR

0  EUR

242.400  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

96.400 EUR

15.000  EUR

161.000  EUR

242.400  EUR


§ 2

Es werden neu festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen

von bisher 0  EUR

auf 240.400  EUR

§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.

§ 4

Im Teilfinanzplan (§ 4 Absatz 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000,- EUR beträgt.

§ 5

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(3) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen werden aus den einzelnen Budgets herausgenommen und gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Kontenart 78 eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden Auszahlungen einer investiven Maßnahme innerhalb eines Budgets, die sich über mehrere Konten verteilen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(6) Alle Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets können für Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind.

(7) Zweckgebundene Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen dürfen gem. § 21 GemHVO nur für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- / außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.

(8) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(9) Mehrerträge aus den SQKM-Mittel und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Aufwendungen aus der Weiterleitung der SQKM-Mittel an die Träger der Kindertagesstätten mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(10) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.

(11) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.

§ 6

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 20.10.2026 erteilt.

                                                                                                                                              
23858 Klein Wesenberg, 23.10.2026                                                                                
gez. Weise-Pnischak
Gemeinde Klein Wesenberg
Der Bürgermeister

                                                                                                                                         

Vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Klein Wesenberg für das Jahr 2026 wird hiermit bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.                                                                                                                                                                                                  
23858 Reinfeld, 23.10.2026                                                                                             
gez. Tietgen  
Amt Nordstormarn       
Der Amtsdirektor                                                                                                                                

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