Nachtragshaushaltssatzung der Klein Wesenberg für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.10.2026 und mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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erhöht um |
vermindert um |
und damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes einschl. |
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| gegenüber bisher |
nunmehr festgesetzt auf |
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| 1. |
im Ergebnisplan der |
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Gesamtbetrag der Erträge |
115.500 EUR | 54.300 EUR | 2.415.000 EUR |
2.476.200 EUR |
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Gesamtbetrag der Aufwendungen |
181.400 EUR | 8.100 EUR | 2.696.600 EUR | 2.869.900 EUR | |
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Jahresfehlbetrag (-)) |
65.900 EUR |
0 EUR |
281.600 EUR | 393.700 EUR | |
| 2. | im Finanzplan der | ||||
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
115.500 EUR |
54.300 EUR |
2.368.600 EUR |
2.429.800 EUR |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
180.600 EUR |
8.100 EUR |
2.459.700 EUR |
2.632.200 EUR |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
242.400 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
242.400 EUR |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
96.400 EUR |
15.000 EUR |
161.000 EUR |
242.400 EUR |
§ 2
Es werden neu festgesetzt:
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1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und |
von bisher 0 EUR |
auf 240.400 EUR |
§ 3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.
§ 4
Im Teilfinanzplan (§ 4 Absatz 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000,- EUR beträgt.
§ 5
(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.
(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.
(3) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen werden aus den einzelnen Budgets herausgenommen und gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Kontenart 78 eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden Auszahlungen einer investiven Maßnahme innerhalb eines Budgets, die sich über mehrere Konten verteilen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(6) Alle Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets können für Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind.
(7) Zweckgebundene Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen dürfen gem. § 21 GemHVO nur für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- / außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.
(8) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).
(9) Mehrerträge aus den SQKM-Mittel und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Aufwendungen aus der Weiterleitung der SQKM-Mittel an die Träger der Kindertagesstätten mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).
(10) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.
(11) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.
§ 6
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 20.10.2026 erteilt.
23858 Klein Wesenberg, 23.10.2026
gez. Weise-Pnischak
Gemeinde Klein Wesenberg
Der Bürgermeister
Vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Klein Wesenberg für das Jahr 2026 wird hiermit bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
23858 Reinfeld, 23.10.2026
gez. Tietgen
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor