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05.04.2023

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Heidekamp vom 28.03.2023

Aufgrund der §§ 127 Abs.1 sowie 132 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr.6), des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S.27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S.564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heidekamp vom 28.03.2023 folgende Satzung erlassen

§ 1

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen der §§ 127 ff BauGB und nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

       1.  Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Gewerbegebieten, an denen eine Bebauung zulässig ist

            a)  mit bis zu 2 Vollgeschossen, bis zu einer Breite von 12 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind.

            b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen, bis zu einer Breite von 15 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind.

       2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, in Gewerbegebieten, bis zu einer Breite von 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist, und bis zu einer Breite von 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist.

       3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m.

       4. Sammelstraßen bis zu einer Breite von 18 m.

       5. Parkflächen,

            a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Ziffer 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.

            b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Ziffer 1,2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

       6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

            a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Ziffer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

            b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

(1)   Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2)   Als Grundstücke i. S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3)   Als Grundstücksfläche i. S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

       a)  soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

       b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.

       Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Buchstabe a) oder nach Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(4)   Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Absatz 2 oder 3) vervielfacht mit

       a)  1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

       b)  1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

       c)  1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

       d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

       e)  0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).

(5)   Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

       a)  Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

       b)  Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

       Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

(6)   Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan vorliegt, die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

       a)  bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

       b)  bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschossen.

       c)  Bei Kirchengrundstücken und bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.

       d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

§ 6

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

     1.  Grunderwerb,

     2.  Freilegung,

     3.  Fahrbahnen,

     4.  Radwege,

     5.  Gehwege,

     6.  kombinierte Rad- und Gehwege,

     7.  unselbständige Parkflächen,

     8.  unselbständige Grünanlagen,

     9.  Mischflächen,

  10.  Entwässerungseinrichtungen,

  11.  Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Mischflächen i. S. von Ziffer 9 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 - 8 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

§ 7

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)   Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

       a)  ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

       b)  sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm für Erschließungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden bzw. aus einem rechtskräftigen Bebauungsplan.

(2)   Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

       a)  Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus ähnlichem Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;

       b)  unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus ähnlichem Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;

       c)  unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

       d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die befestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3)   Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

(4)   Bei Erschließungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, ist es im Sinne von Absatz 1 und 2 ausreichend, wenn ein einseitiger Gehweg vorhanden ist. Im Übrigen gelten abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) folgende Straßen und Wege als endgültig hergestellt mit den angegebenen Ausbaumerkmalen:

       a)  Am Teich

            - Fahrbahn mit Asphaltdecke bzw. Pflaster –

       b)  Fleischgaffel

            - Fahrbahn in Wasser gebundener Befestigung -

§ 8

Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.

§ 9

Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 11

Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten nach den einschlägigen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus dem im Steueramt des Amtes Nordstormarn geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 12

Inkrafttreten

(1)          Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)          Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisher gültige Erschließungsbeitragssatzung vom 19.09.2007 außer Kraft.

(3)          Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heidekamp, den 28.03.2023

Dr. Horst Mosler

Bürgermeister

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