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14.01.2025

Bekanntmachung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Badendorf

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-
H. S. 404), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1., 2., 3. und 5. des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.09.2024, (GVOBl. Schl.-H. S. 734), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Badendorf, vom 26.11.2024, folgende Straßenreinigungssatzung nebst Anlage erlassen:


§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG).

(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Parkflächen, Rinnsteine, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bushaltestellenbuchten und Radwege.

(3) Zu den Gehwegen zählen auch begehbare Seitenstreifen sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dies betrifft auch die zugleich als Radwege zugelassenen Gehwege (sog. gemeinsame Geh- und Radwege), sofern sie mit VZ 240 gekennzeichnet sind sowie die verkehrsberuhigten Bereiche, sofern sie mit VZ 325 gekennzeichnet sind.
Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt oder ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, in einer Mindestbreite von 1,20 m als Gehweg im Sinne der Straßenreinigungssatzung anzunehmen.

(4) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr - auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Für die im anliegenden Straßenverzeichnis bezeichneten Straßen wird die Reinigungspflicht für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt:

a) Gehwege,
b) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
c) Gräben,
d) Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
e) Rinnsteine.

Ein Grundstück gilt auch als anliegend, wenn es an eine Straße grenzt, von der es nicht erschlossen wird.
Eigentümer mehrerer Grundstücke, deren Frontlängen nicht geteilt sind, oder Eigentümer von Eckgrundstücken haften gesamtschuldnerisch. Das als Anlage dieser Satzung beigefügte Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Anstelle des Eigentümers obliegt die Reinigungspflicht

a) den Erbbauberechtigten,
b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile, einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Bewuchs ist insbesondere dann zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder Straßenbeläge geschädigt werden.

(2) Die zu reinigenden Straßenteile nach § 2 Abs. 1 sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu säubern.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.

(3) Die Gehwege sind auf ganzer Breite von Schnee freizuhalten. Begehbare Seitenstreifen in einer Mindestbreite von 1,20 m.
Gehwege und begehbare Seitenstreifen sind bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.
In den verkehrsberuhigten Bereichen besteht die Reinigungspflicht der anliegenden Grundstücke bis zur Straßenmitte.
Abstumpfende Mittel sollen vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen soll grundsätzlich unterbleiben.
Die Verwendung von Salz ist nur erlaubt,

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

(4) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(5) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(6) Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf Gehwegen und Fahrbahnen abgelegt werden, sondern ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges zu lagern. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Schnee auf dem Fahrbahnrand gelagert werden, sofern der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

(7) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Die Abdeckungen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht entfernt werden.

§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Dazu gehört auch die sofortige und ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot und Pferdekot durch den jeweiligen Hundehalter oder Pferdehalter bzw. die Person, die einen Hund bzw. ein Pferd ausführt. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5
Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder
b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StrWG mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt, folgende Daten zu verwenden:

a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist, einschließlich der Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist, einschließlich der Anschrift;
c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 3 Landesmeldegesetz bzw. § 51 Bundesmeldegesetz nicht entgegenstehen;
d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken.


(2) Das Amt Nordstormarn ist berechtigt, die unter Abs. 1 genannten, erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG), zu erheben und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. Erforderliche personenbezogene Daten sind insbesondere die in Absatz 1) a) bis f) genannten Daten.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Badendorf, beschlossen durch die Gemeindevertretung vom 28.10.2019, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Badendorf, 02.12.2024
gez. Volker Brockmann
(Bürgermeister)


Vorstehende Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Badendorf wird hiermit bekannt gemacht. Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Badendorf kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 14.01.2025
gez. Jörg Tietgen
Amtsdirektor

Veröffentlichung:
Hinweis auf die Bekanntmachung in den LN Stormarn Teil am 16.01.2025
Bekanntmachung auf der Website des Amtes Nordstormarn ab 14.01.2025

Anlage gem. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Badendorf

Straßenverzeichnis

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Hauptstraße
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Wüstenei
Ziegelweg
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