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11.02.2025

Haushaltssatzung des Amtes Nordstormarn für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 18 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 113) zuletzt geändert am 04.03.2022 durch Art. 2 Ges. (GVOBl. Schl.-H. S. 154) in Verbindung mit § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung am 03.02.2025 durch den Amtsausschuss die folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1. im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

9.209.800  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

9.209.800  EUR

einem Jahresfehlbetrag von

0  EUR

einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO
zum Haushaltsausgleich

einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage

2. im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

9.168.300  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

9.009.800  EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

1.000  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

309.600  EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0  EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0  EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0  EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen (VZÄ) auf

56,78  Stellen

§ 3

Die Amtsumlage wird nach einem einheitlichen Satz von 26,25% festgesetzt.

§ 4

Die Umlage für die Grundschule Zarpen beträgt:  892.800 EUR

§ 5

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsdirektor seine Zustimmung nach §82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.


§ 6

(1)  Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu einem Budget verbunden.

(2)  Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO zu einem Budget verbunden.

(3)  Abweichend von Absatz 1 und 2 werden jeweils die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen der nachstehend zusammenfassend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) zu den folgenden Budgets verbunden:

  1. Amtsorgane (111010), Allgemeine Verwaltung (111020), IT-Allgemeine Verwaltung (111021),
    Öffentlichkeitsarbeit (111024), Personalrat (111050) und Gleichstellungsbeauftragte (111060);
  2. Finanzverwaltung (111030), Geschäftsführung WBV (111031), Liegenschaftsverwaltung (111040), Hochbauverwaltung (111070), Statistik und Wahlen (121010), Ordnungsangelegenheiten (122010), Überwachungsaufgaben Indirekteinleitung (122011), Melde- und Verkehrswesen (122020), Verwaltung für die Feuerwehren (126020), Schulwesen (243010), Archiv (252010), Sachbearbeitung SGB X (311010), Betreuung von Asylbewerbern (313010), Kindergartenwesen (361010), Bauleitplanung, Landschaftsplanung, städtebauliche Verträge (511010) und Planung und Überwachung von Straßenbaumaßnahmen (541010);
  3. Grundversorgung nach dem SGB XII (311100), Hilfen zur Gesundheit (311400), Grundsicherung nach dem SGB II (312010), Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine (313020), Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (313100), BuT Bildung/ Teilhabe nach § 6 BKKG (351100), Wohngeld (351700), Förderung von Jugendfahrten (362010);
  4. Technischer Betriebshof (573010) und Technischer Betriebshof SÜVO (573011);
  5. Amtsgebäude/ Gebäudemanagement (111080), alle Flüchtlingsunterkünfte entsprechend Anlage Budgetübersicht (315000 – 315199), Verwaltung Notunterkünfte (315400);
  6. Grundschule Zarpen (211020), Offene Ganztagsschule Zarpen (211021) und Schülerbeförderung – Grundschule Zarpen (241020).

(4)  Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(5)  Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 3 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(6)  Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.

(7)  Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.

23858 Reinfeld, 11.02.2025                                      Amt Nordstormarn
                                                                                            Der Amtsdirektor


Vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Amt Nordstormarn für das Jahr 2025 wird hiermit bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.


23858 Reinfeld, 11.02.2025                                     Amt Nordstormarn
                                                                                           Der Amtsdirektor


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