Widerspruch gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister
Ich weise darauf hin, dass nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften - keine Geburtsdaten - innerhalb der sechs der Wahl vorangehenden Monate für Zwecke der Wahlwerbung erteilen darf, wenn das Lebensalter der Wahlberechtigten bestimmend ist (zum Beispiel: im Amtsbezirk Nordstormarn mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldete Personen im Alter von 16 - 23 Jahre) und die Wahlberechtigten der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Diese Auskünfte dürfen nur im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässigen Abstimmungen erteilt werden.
Eine Datenübermittlung für diese Zwecke ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre wegen persönlicher Gefährdung oder nach dem Transsexuellengesetz besteht, das Melderegister wegen einer erfolgten Adoption einen Hinweis enthält oder wenn die Wahlberechtigten der entsprechenden Auskunftserteilung bereits widersprochen haben.
Das Widerspruchsrecht kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, ausgeübt werden.
Eine entsprechende formlose Mitteilung unter Nennung des Vor- und Familiennamens, der Anschrift und des Geburtsdatums an das Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, per E-Mail (ordnungsamt@amt-nordstormarn.de bzw. meldeamt@amt-nordstormarn.de ) ist auch ausreichend.
Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter der Rufnummer: 0 45 33/2009-300.
Reinfeld, den 07. November 2024
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
gez. Jörg Tietgen