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Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseran­lagen im Amt Nordstormarn

Aufgrund der§§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, Seite 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBI. Schl.-H. 2022, Seite 153) in Verbindung mit den §§ 5 und 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 1996, Seite 372) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBI Schl.-H. 2022, Seite 154), der§§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H., Seite 2005) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBI. Sch.-H., Seite 566), des § 31 des Landeswasserge­ setzes Schleswig-Holstein (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBI. Schl.-H. 2019, Seite 425) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.06.2020 (GVOBI. Schl.-H., Seite 352) sowie des § 6 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn wird nach Beschlussfassung im Amtsausschuss Nordstormarn vom 23.03.2022 folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn erlassen:

§1

§ 4 (Entstehung, Beendigung, Höhe und Festsetzung der Grundgebührenpflicht) erhält fol­ gende neue Fassung:

1)     Für die Entleerung einer Hauskläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube wird eine Grundgebühr pro Abfuhr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Abschluss der Entsorgung der Hauskläranlage.

2)     Die Grundgebühr beträgt 76,92 € pro Abfuhr.

3)     Die Grundgebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Mo­ nats nach Bekanntgabe dessen zur Zahlung fällig.

§2

§ 5 (Entstehung, Höhe und Festsetzung der Zusatzgebühr für Hauskläranlagen) Ziffer 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:

2.) Die Zusatzgebühr für Hauskläranlagen beträgt:

a)       für jede Entleerung und Abfuhr bis zu einer Menge von 6 m3               = 214,20 €

b)       sowie für jeden weiteren m3                                                                             = 22,61 €

c)       für die Behandlung des Schlamms und Abwassers wird eine öffentlich-rechtliche Kos­ tenerstattung gemäß § 6  festgesetzt.

3.) Zusätzlich zur Zusatzgebühr für Sonderleistungen folgende Gebühren erhoben:

a)    bei Noteinsätzen montags bis freitags von 06.00 -  18.00 Uhr 142,80 € je Stunde

b)    bei Noteinsätzen montags bis freitags von 18.00 -  06.00 Uhr 178,50 € je Stunde

c)    bei Einsätzen am Wochenende und an Feiertagen pauschal 214,20 € zzgl. 214,20 € je Stunde

d)    bei Fehlfahrten pauschal 142,80 €

erhoben.

§3
Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen im Amt Nordstormarn tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

23858 Reinfeld (Holstein), den 11.04.2022
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor
Stefan Wulf

Vorstehende Bekanntmachungssatzung des Amtes Nordstormarn wird hiermit bekannt gemacht. Die Bekanntmachungssatzung des Amtes Nordstormarn kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 11.04.2022
Stefan Wulf                                                         
Amtsdirektor

Bereitgestellt im Internet am 12.04.2022
Bekanntmachung in den Lübecker Nachrichten, Stormarn-Teil am 14.04.2022

14.04.2022 

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