Haushaltssatzung der Gemeinde Heilshoop für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. Nr. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 121) sowie § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl, 2024, Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.02.2025 (BGBl. 2025, Nr. 69), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.03.2026 die folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
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1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
1.282.300 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
1.529.100 EUR |
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einem Jahresfehlbetrag von |
246.800 EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.199.400 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.462.100 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der |
0 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
119.000 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
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1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
0 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
0,24 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
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1. Grundsteuer |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
330 % |
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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
371 % |
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2. Gewerbesteuer |
316 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung
nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.
§ 5
(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.
(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.
(3) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen werden aus den einzelnen Budgets herausgenommen und gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Kontenart 78 eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden Auszahlungen einer investiven Maßnahme innerhalb eines Budgets, die sich über mehrere Konten verteilen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(6) Alle Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets können für Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind.
(7) Zweckgebundene Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen dürfen gem. § 21 GemHVO nur für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- / außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.
(8) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).
(9) Mehrerträge aus den SQKM-Mittel und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Aufwendungen aus der Weiterleitung der SQKM-Mittel an die Träger der Kindertagesstätten mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).
(10) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.
(11) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.
23619 Heilshoop, 30.03.2026
Gemeinde Heilshoop
Die Bürgermeisterin
Vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Heilshoop für das Jahr 2026wird hiermit bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer 17, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
23858 Reinfeld, 30.03.2026
Amt Nordstormarn
1. stellv. Amtsdirektor