1. Nachtragshaushaltssatzung der Klein Wesenberg für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 95 f der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.07.2023 und mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht |
vermindert |
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. |
||
gegenüber |
nunmehr |
|||
1. |
im Ergebnisplan der |
|||
Gesamtbetrag der Erträge |
27.900 EUR |
1.900 EUR |
2.229.300 EUR |
2.255.300 EUR |
Gesamtbetrag der Aufwendungen |
153.300 EUR |
1.500 EUR |
2.215.000 EUR |
2.366.800 EUR |
Jahresüberschuss |
0 EUR |
400 EUR |
14.300 EUR |
0 EUR |
Jahresfehlbetrag |
125.400 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
111.500 EUR |
2. |
im Finanzplan der |
|||
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
27.900 EUR |
1.900 EUR |
2.001.900 EUR |
2.027.900 EUR |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
152.900 EUR |
1.500 EUR |
2.069.000 EUR |
2.220.400 EUR |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
1.810.000 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
1.810.000 EUR |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit |
1.868.700 EUR |
192.000 EUR |
378.300 EUR |
2.055.000 EUR |
§ 2
Es werden neu festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und |
von bisher 0 EUR |
auf 1.810.000 EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen |
von bisher 250.000 EUR |
auf 2.020.000 EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite |
von bisher 0 EUR |
auf 0 EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen |
von bisher 0 |
auf 0 |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt geändert:
Steuerart |
gegenüber bisher |
auf nunmehr |
|
1. |
Grundsteuer |
||
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
310,00 % |
310 % |
|
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
310,00 % |
310 % |
|
2. |
Gewerbesteuer |
310,00 % |
310 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann,
beträgt 1.000,- EUR.
§ 5
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO-Doppik) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 10.000,- EUR
beträgt.
§ 6
Die entsprechen GemHVO-Doppik §20 Absätze 1 und 2 zu einem Budget verbundenen Teilpläne werden in der Anlage Übersicht Budgets dargestellt. Alle nicht in dieser Anlage aufgeführten Teilpläne werden entsprechend GemHVO-Doppik §20 Absätze 1 und 2 zu jeweils einem Budget verbunden. Es gilt die Deckungsfähigkeit gemäß GemHVO-Doppik § 22.
§ 7
Die Kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 18.08.2023 erteilt.
23860 Klein Wesenberg, 24.08.2023
Gemeinde Klein Wesenberg
1. Stellvertretender Bürgermeister
Vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Klein Wesenberg für das Jahr 2023wird hiermit bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858
Reinfeld, Zimmer A 4, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
23858 Reinfeld, 24.08.2023
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor