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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Rehhorst für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung sowie §25 Grundsteuergesetz und §16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.03.2025  folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

    erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes einschließlich Nachträge






  gegenüber
bisher
nunmehr festgesetzt auf
1. Im Ergebnisplan der
Gesamtbetrag der Erträge

0 Eur

0 Eur

1.527.200 Eur

1.527.200 Eur
  Gesamtbetrag der 
Aufwendungen

33.200 Eur

0 Eur

1.480.500 Eur

1.513.700 Eur
  Jahresüberschuss 0 Eur 33.200 Eur 46.700 Eur 13.500 Eur
  Jahresfehlbetrag 0 Eur 0 Eur 0 Eur 0 Eur
2.

im Finanzplan der

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit




0 Eur



0 Eur



1.516.200 Eur



1.516.200 Eur
  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit

33.200 Eur

0 Eur

1.387.000 Eur

1.420.200 Eur
           
  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Investitionstätkiet und der Finanzierungs-
tätigkeit
11.800 Eur 0 Eur 10.000 Eur 21.800 Eur
  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Investitionstätkiet und der Finanzierungs-
tätigkeit
15.000 Eur 0 Eur 290.200 Eur 305.200 Eur

§ 2

Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen

von bisher 0 Eur

auf 0 Eur
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0 Eur auf 0 Eur
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher 0 Eur auf 0 Eur
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen von bisher 0 auf 0,05

3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt geändert:

  Steuerart gegenüber bisher auf nunmehr
1. Grundsteuer    
  a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)

409 %

409 %
  b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 326 % 326 %
2. Gewerbesteuer 316 % 316 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000,- EUR.

§ 5

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu einem Budget verbunden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

a) Gemeindeorgane (111010) und Allgemeine Verwaltung (111020).

b) Grundschulen (211010), Gymnasien, Kollegs (217010), Gemeinschaftsschulen (2182100), Förderschulen (221010) und Schülerbeförderung (241010).

c) sonstige Heimat- und Kulturpflege (281010) und Dorffest, Kindervogelschießen u.ä. (281020)

d) Gemeindestraßen und- Wege (541010) und Straßenbeleuchtung (541020)


(3) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO zu einem Budget verbunden.

(4) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(6) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO).

(7) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.

(8) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten

23619 Rehhorst, 25.03.2025                                                                                            
Gemeinde Rehhorst
Die Bürgermeisterin

                                                                                                                                    

Vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Rehhorst für das Jahr 2025wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer 17, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

23858 Reinfeld, 25.03.2025                                                                                             
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor


                                                                                                                                          






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