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Nachtragshaushaltssatzung der Wesenberg für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.06.2026 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

erhöht um

vermindert um

 und damit der Gesamtbetrag

des Haushaltsplanes einschl.
Nachträge

        gegenüber bisher

nunmehr

festgesetzt auf

1.

im Ergebnisplan der

       
 

Gesamtbetrag der Erträge

104.000 EUR 0 EUR 4.309.600 EUR

4.413.600 EUR

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen

101.000 EUR 102.200 EUR 5.288.800 EUR 5.287.600 EUR
 

Einem Jahresergebnis (Jahresüberschuss (+)/


     
 

Jahresfehlbetrag (-))

3.000 EUR

102.200 EUR

979.200 EUR 874.000 EUR
           
2. im Finanzplan der         
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit:

104.000 EUR

0 EUR

4.182.200  EUR

4.286.200  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit

70.500 EUR

71.700 EUR

4.916.400  EUR

4.915.200  EUR

           
 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

455.800 EUR

0  EUR

2.500  EUR

458.300  EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

546.600 EUR

170.000  EUR

1.033.800  EUR

1.425.400  EUR


§ 2

Es werden neu festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

von bisher 2.232.700  EUR

auf 1.567.700  EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite

von bisher 0  EUR

auf 0  EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

von bisher 0,37

auf 0,37


§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 (1) Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000,- EUR.

§ 4

(1) Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(2) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes oder mehrerer Teilpläne (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 GemHVO entsprechend der Übersicht über die gebildeten Budgets zu einem Budget verbunden.

(3) Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen werden aus den einzelnen Budgets herausgenommen und gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(5) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Kontenart 78 eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden Auszahlungen einer investiven Maßnahme innerhalb eines Budgets, die sich über mehrere Konten verteilen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(6) Alle Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets können für Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind.

(7) Zweckgebundene Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen dürfen gem. § 21 GemHVO nur für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als über- / außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.

(8) Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO).

(9) Mehrerträge aus den SQKM-Mittel und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Aufwendungen aus der Weiterleitung der SQKM-Mittel an die Träger der Kindertagesstätten mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Absatz 2 GemHVO). (10) Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO übertragen werden.

(11) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO ist zu beachten.

                                                                                                                                      

23858 Wesenberg, 18.06.2026                                                                                        
gez. Oldenburg
Gemeinde Wesenberg
Der Bürgermeister

Vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Jahr 2026 wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer 17 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

23858 Reinfeld, 18.06.2026                                                                                    
gez. Tietgen
Amt Nordstormarn
Der Amtsdirektor

18.06.2026 
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