Sprungziele
Inhalt

Hebesatzsatzung der Gemeinde Zarpen

Satzung
der Gemeinde Zarpen über die Festsetzung der Hebesätze
für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)

Aufgrund

  • des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.05.2024 (GVOBl. Sch.-H. 2024 S. 404),
  • der §§ 1 Abs. 2  und § 25 des Grundsteuergesetztes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) und
  • der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 108),

wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer für

a)    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                465 v.H.

b)    Grundstücke (Grundsteuer B)                                                         394 v.H.

2.  Gewerbesteuer                                                                                      316 v.H.

§ 2
Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Zarpen, den 13.12.2024
gez. Wolf-Friedrich Schöning
Bürgermeister


Vorstehende Hebesatzsatzung der Gemeinde Zarpen wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Reinfeld (Holstein), den 19.12.2024
Der Amtsdirektor

Veröffentlichung:
Im Internet bereitgestellt am 19.12.2024
In den Lübecker Nachrichten, Stormarnausgabe bekanntgemacht am 20.12.2024

 


Randspalte

Seite zurück Nach oben