Tagesordnung - Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Wesenberg
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||||
Ö 2 | Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, evtl. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||||||
Ö 4 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2019 | SI/2019/20-018 | |||||||||||||||||||
Ö 6 | Wirtschaftsplan 2021 der KiTa "Stubbendorfer Mäuseburg" | 2020/20-135 | |||||||||||||||||||
Ö 7 | Zukünftige Lösung Kläranlagen | ||||||||||||||||||||
Ö 8 | Haushaltssatzung - mit Plan 2021 | 2020/20-123 | |||||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 363 v.H. festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2021. - Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Haushaltsjahr 2021.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
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19.11.2020 - Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Gemeinde Wesenberg | |||||||||||||||||||||
Ö 8 - (offen) | |||||||||||||||||||||
Die Amtsleitung der Kämmerei gibt einen Überblick über den Haushaltsentwurf 2021. Im groben Überblick ist er gekennzeichnet durch Einnahmerückgänge (Gewerbesteuer) und erhöhte Ausgaben (Umlagen, Kita-Gesetz), worauf die Gemeinde Wesenberg nur geringen Einfluss hat. Bei fortgesetzter Tendenz werden die liquiden Mittel der Gemeinde aufgebraucht. Die gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten betreffen vornehmlich auf der Einnahmeseite die Grundsteuer und auf der Ausgabeseite die Investitionen.
Zum Haushaltsentwurf wird festgehalten, dass die in 2020 durchgeführten Investitionen nicht mehr aufgenommen werden müssen. Dies betrifft die Absauganlage der FFW, den Carport der Feuerwehr sowie den kurz vor der Fertigstellung befindlichen Feuerlöschteich in Fliegenfelde. Gewünscht wird die Berücksichtigung
- der Fortsetzung der Ortsentwicklung (Konzept) - der weiteren Bezuschussung eines Kinderspielplatzes (15 T€) - die Anschaffung von 2 Geschwindigkeitsmessgeräten a.d. B75 - weitere Planungskosten für Druckwasserableitung nach Reinfeld - die Ausstattung der FFW (Schutzkleidung, Material f. Fahrzeuge) - die Einstellung von 10T€ für einen erforderlichen Grunderwerb.
Im Hinblick auf die Erhöhung der Grundsteuer bitten die Ausschussmitglieder um eine Modellrechnung für ein typisches Einfamilienhausgrundstück.
Die Ermächtigung für über- und außerplanmäßigen Ausgaben sollen durch die Bürgermeisterin von 1.000 € auf 5.000 € erhöht werden. Der nachstehende Beschluss wird entsprechend angepasst.
Beschluss: Die Gemeindevertretung möge beschließen: 1. Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird von 310 v.H. auf 363 v.H. festgesetzt.
2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden mit den o.g. Anpassungen beschlossen: - Der Haushaltsplan für das Jahr 2021. - Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Wesenberg für das Haushaltsjahr 2021.
3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2020 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.
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Ö 9 | Verschiedenes | ||||||||||||||||||||