Sprungziele
Inhalt

Auszug - Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Steinfeld, nördlich der Kreisstraße K 2, östlich Steinfeld 46 bis einschließlich Steinfeld 36 hier: Aufstellungsbeschluss  

Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung Feldhorst Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 20.02.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus OT Steinfeld
Ort: Steinfeld 71, 23858 Feldhorst
2018/13-018 Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Steinfeld, nördlich der Kreisstraße K 2, östlich Steinfeld 46 bis einschließlich Steinfeld 36
hier: Aufstellungsbeschluss
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

 

  1. Für das Gebiet Ortsteil Steinfeld, nördlich der Kreisstraße (K 2) östlich Steinfeld 46 bis einschließlich Steinfeld 36 wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

-          Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro Ostholstein in Bad Schwartau beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: öffentliche Auslegung.

 

  1. Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Die Planung ist gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.

 

Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens / dem Antragsteller zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen.

 


 

Abstimmungsergebnis: 

8

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

 

 

Seite zurück Nach oben