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Auszug - Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes hier: Aufstellungabeschluss  

Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst
TOP: Ö 12
Gremium: Gemeindevertretung Feldhorst Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 03.09.2020 Status: öffentlich
Zeit: 20:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Dörpshus Havighorst
Ort: Havighorst 53, 23858 Feldhorst
2020/13-116 Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Feldhorst für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes
hier: Aufstellungabeschluss
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

  1. Für das Gebiet Ortsteil Havighorst nördlich und südlich der Kreisstraße 1, östlich Havighorst 10 und 11 sowie westlich des Bolzplatzes wird der Bebauungsplan Nr. 3 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

-          Schaffung neuer Wohnbauflächen,

-          Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse,

-          Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung,

-          Sicherung und Ergänzung der Grünstruktur zur Begrenzung des Gebietes.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Öffentliche Auslegung.

 

  1. Die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

  1. Als erster Schritt ist die Planung gemäß § 11 Abs. 1 LaPlaG anzuzeigen.

 

  1. Sämtliche Planungskosten sind vom Träger des Vorhabens/dem Antragsteller zu tragen. Zur Sicherung ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 BauGB abzuschließen. 

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

     - Ernst-Wilhelm Schorr -

 


 

Abstimmungsergebnis: 

8

Stimmen dafür

 

 

0

Stimmen dagegen

 

 

0

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

 

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