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Auszug - Haushaltssatzung - mit Plan 2021  

Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf
TOP: Ö 15
Gremium: Gemeindevertretung Badendorf Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 18.03.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Gemeinschaftshaus Badendorf
Ort: Dorfstraße 43, 23619 Badendorf
2020/11-154 Haushaltssatzung - mit Plan 2021
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt:

1. Der Hebesatz

r die Grundsteuer A wird auf 330 v.H. festgesetzt.

r die Grundsteuer B wird auf 330 v.H. festgesetzt.

r die Gewerbsteuer wird auf  330 v.H. festgesetzt.

 

zudem beschließt die Gemeinde Badendorf die Anhebung der Abwassergebühren

   von 3,80 € auf 4,00 €

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2021.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Badendorf für das Haushaltsjahr 2021.

 

- Schmutzwasser auf 4,00 € und Anhebung der Steuersätze auf 330 % ergibt Mehreinnahmen von 11.000.

- Alte Schule Instandhaltungsmaßnahmen Fenster 15.000 €

- Rückstellung jährlich vom Feuerwehrfahrzeug 30.000 €

- Die Investition Windkraftanlage“ wird umbenannt in Energieeinsparung-Gewinnung

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO denrgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne r das Jahr 2021 r das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO denrgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird. 


 

Abstimmungsergebnis: 

6

Stimmen dafür

 

 

1

Stimmen dagegen

 

 

1

Stimmenthaltungen

 

 

 

 

 

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