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Vorlage - 2020/14-116  

Betreff: Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Hamberge für das Gebiet nördlich der Bundesstraße B 75 (Stormarnstraße), westlich der Grundstücke Stormarnstraße 3 und 5a südlich Hansfelder Berg 29, 31 und 41 bis 47 (ungerade Hausnummern) sowie östlich des Mühlenbaches
hier: Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde Hamberge Vorberatung
04.06.2020 
Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses der Gemeinde Hamberge (offen)   
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
23.06.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Satzung Verändungssperre  
Geltungsbereich  

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung Hamberge beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Hamberge für das Gebiet nördlich der Bundesstraße B 75 (Stormarnstraße), westlich der Grundstücke Stormarnstraße 3 und 5a südlich Hansfelder Berg 29, 31 und 41 bis 47 (ungerade Hausnummern) sowie östlich des Mühlenbaches ohne/mit folgenden Änderungen.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

 

 

 

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Sachverhalt:

Sollte sich die Gemeindevertretung in der vorangegangenen Beratung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 entschieden haben, wird verwaltungsseitig auch der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB empfohlen. Mit dieser Satzung kann bestimmt werden, dass

-          Änderungen an baulichen Anlagen,

-          Nutzungsänderungen,

-          Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,

-          nach der Landesbauordnung verfahrensfreie Vorhaben und 

-          Beseitigungen baulicher Anlagen

-           

nicht durchgeführt werden dürfen. Hierdurch kann unerwünschten städtebaulichen Fehlentwicklungen auf dem Grundstück Stormarnstraße 1 vorgebeugt werden.

 

Die Satzung gilt für 2 Jahre. Von dieser Regelung kann im Einzelfall und auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange (zukünftige Festsetzungen des Bebauungsplanes) dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Satzung kann auch vor Fristablauf aufgehoben werden.  

 

 

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Anlage/n:

Anlage/n:

-          Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 15

-          Geltungsbereich

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Verändungssperre (118 KB)      
Anlage 2 2 Geltungsbereich (301 KB)      
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