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Vorlage - 2020/18-083  

Betreff: Wahl des 2. stellvertretenden Bürgermeisters
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Mönkhagen Entscheidung
09.12.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Mönkhagen (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

2. Stellvertreter

 

1. Wahlgang

 

Nach Aufruf durch den Vorsitzenden werden für die Wahl der 2. stellvertretenden Bürgermeisterin/des 2. stellvertretenden Bürgermeisters folgende Vorschläge gemacht:

 

_____________________________

 

_____________________________

 

Die Abstimmung hat folgendes Ergebnis:

 

_____________________________

 

_____________________________

 

Die meisten Stimmen hat die Bewerberin/der Bewerber

 

_____________________________

 

auf sich vereinigt. Frau/Herr ____________________ erklärt, dass sie/er die Wahl annimmt.

 

Die/der Gewählte wird für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten ernannt und vereidigt.

 

 

2. Zweiter Wahlgang

 

Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.

Die/der Gewählte wird für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten ernannt und vereidigt.

 

3. Losentscheid

 

Da die Wahl zu keinem Ergebnis führt, zieht der Vorsitzende der Gemeindevertretung das Los. Das Los entscheidet für die Bewerberin/den Bewerber

 

_____________________________

 

______________________________ erklärt, dass sie/er die Wahl annimmt.

 

Die/der Gewählte wird für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin/zum Ehrenbeamten ernannt und vereidigt.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Herr Markus Dusch hat sein Mandat am 08.09.2020 schriftlich niedergelegt. Herr Dusch war 2. Stellvertreter des Bürgermeisters. Es ist die 2. Stellvertreterin/der 2. Stellvertreter des Bürgermeisters nachzuwählen.

 

Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der Stellvertreter/innen des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters zu berücksichtigen. Jeder Gemeindevertreter und jede Fraktion sind vorschlagsberechtigt. Sie sind gehalten, ein Mitglied der zu berücksichtigenden Fraktion vorzuschlagen. Haben zwei oder mehr Fraktionen die gleiche Höchstzahl, können Personen aus diesen Fraktionen vorgeschlagen werden. Nur die berechtigte Fraktion bzw. berechtigte Fraktionen kann/können ausdrücklich oder stillschweigend auf das Vorschlagsrecht verzichten.

 

Zu beachten sind außerdem die Verbote der Verbundenheit mit dem Bürgermeister analog
§ 22 Abs. 1 GO (Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft bis zum 3. Grad und Schwägerschaft bis zum 2. Grad) mit dem Bürgermeister.

 

Protokollierung:

Siehe Beschluss

 

 

 

 

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Anlage/n:

 

 

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