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Vorlage - 2018/13-022  

Betreff: Überprüfung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Feldhorst
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Feldhorst Entscheidung
26.04.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung Feldhorst (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf des Lärmaktionsplanes  
Anlage 2: Ruhiges Gebiet  
Anlage 3: Lärmkarte Feldhorst Straße 24 Std 2017  
Anlage 4: Lärmkarte Feldhorst Straße Nacht 2017  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Feldhorst wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.

 

  1. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Feldhorst wird in der vorliegenden Fassung / mit folgenden Änderungen beschlossen.

 

  1. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) hat die Europäische Gemeinschaft 2002 ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und vorzubeugen. In deutsches Recht wurde diese Richtlinie u.a. mit den §§ 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) umgesetzt.

Zuständig für die Aufstellung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne sind die Gemeinden. Die benötigten Daten werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) zur Verfügung gestellt.

 

In der 1. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie wurden 2007 Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsleistung über 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert. Hiervon war die Gemeinde Feldhorst nicht betroffen.

 

In der 2. Stufe mussten die Daten der 1. Stufe überprüft und Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr betrachtet werden. Hier war seitens der Gemeinde Feldhorst für den Umgebungslärm der Bundesstraße B 75 ein Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

Gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation oder ansonsten alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten – für die jetzt anstehende 3. Stufe spätestens jedoch bis zum 18.07.2018.

 

Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird. Relevante Veränderung der Lärmsituation können insbesondere bei der Überprüfung der Lärmkarten anhand nachfolgender Fragestellungen identifiziert werden:

 

  • Werden zusätzliche oder andere Strecken kartiert?nein

 

  • Wurden aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. lärmmindernde Fahrbahndecken, Lärmschutzwände und Wälle) umgesetzt?                                          nein

 

  • Liegen relevante Änderungen in den Verkehrsbelastungen vor, z. B. Verkehrsstärke +/- 30 % oder mehr?*                                                                                    ???

(Die Verkehrsmenge für 2012 liegt in der Verwaltung nicht vor.)

 

  • Wurde die Geschwindigkeitsregelungen um +/- 20 km/h oder mehr verändert?

nein

 

  • Hat eine geänderte Bebauungsstruktur die Schallausbreitung relevant verändert?

nein

  • Haben sich Einwohnerzahlen relevant geändert?nein

 

  • Sind relevante Veränderungen bei anderen Lärmquellen im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie eingetreten?                                                                      nein

 

* Anmerkung: Zum Begriff „relevante Änderung in den Verkehrsbelastungen“ gibt es zwei unterschiedliche Definitionen. Gemäß Schreiben des LLUR vom 26.08.2016 liegt diese bei einem Anstieg der Verkehrsstärke um 60% oder mehr bzw. beim Absinken um 30% oder mehr vor. Auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein zur Lärmaktionsplanung wird jedoch eine Änderung der Verkehrsstärke von +/- 30% angegeben. Die Verkehrsstärke hat unmittelbaren Einfluss auf den Beurteilungspegel. Je größer die Verkehrsstärke bei ansonsten gleichbleibenden Randbedingungen (Höchstgeschwindigkeit, Straßenoberfläche usw.) ist, desto größer ist auch der Beurteilungspegel. Daher erscheint es verwaltungsseitig sinnig, den gleichen Prozentanteil für Steigerung und Absinken zu verwenden.

 

Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Feldhorst ist auch ohne das Vorliegen einer relevanten Änderung durchden Ablauf der 5-Jahres-Frist zu überprüfen.

 

Bei einem Vergleich der vom LLUR zur Verfügung gestellten Grunddaten für die Lärmkartierungen und der Lärmkarten 2012 und 2017 ist festzustellen, dass die Anzahl der belasteten Menschen in der Gemeinde für die ganztägige (24 Stunden) Belastung deutlich zugenommen hat.

 

Zu beachten ist, dass es sich nur um errechnete Werte handelt. Eine Überprüfung vor Ort hat nicht stattgefunden. Auch berücksichtigt die Lärmkartierung nicht die von der Haupteisenbahnstrecke Hamburg-Lübeck verursachten Lärm. Hierzu wird vom Eisenbahn-Bundesamt ein selbstständiger Lärmaktionsplan erstellt.

 

Diese Detailkarten sind aufgrund ihres Umfangs der Vorlage nicht beigefügt. Sie können ebenso wie die Grunddaten der Lärmkartierungen 2012 und 2017 eingesehen und heruntergeladen werden auf www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas/script/index.php.

 

Als nächster Schritt sind durch die Gemeinde die Lärmsituation zu bewerten sowie Maßnahmen, Konzepte und Strategien, mit denen eine Lärmreduzierung erreicht werden kann, im Lärmaktionsplan zu formulieren. Als Maßnahmen sind sowohl aktive bauliche Maßnahmen an der Lärmquelle (z. B. höhere Lärmschutzwälle und/oder –wände), passive bauliche Maßnahmen an betroffenen Gebäuden (z. B. Verbesserungen an Fenstern und Dächern) sowie verkehrsrechtliche Maßnahmen (Geschwindigkeitsreduzierungen) vorstellbar. Zuständig für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Straßenbaulastträger, hier die Bundesrepublik Deutschland.

 

Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in der Baulast des Bundes setzen voraus, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte (sogenannte Auslösewerte) übersteigt:

 

 

Tag

Nacht

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten

67 dB(A)

57 dB (A)

 

in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten

69 dB(A)

59 dB(A)

in Gewerbegebieten

72 dB(A)

62 dB(A)

 

Es besteht allerdings keine Verpflichtung für den Straßenbaulastträger, die geforderten Maßnahmen umzusetzen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBVSH) als zuständige Behörde kann nur im Rahmen der Richtlinien (für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes) Mittel für Lärmminderungsmaßnahmen an bestehenden Straßen bereitstellen.

 

Gemäß § 47 d Abs. 2 BImSchG sind im Lärmaktionsplan auch ruhige Gebiete auszuweisen, die vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden sollen. Feste Kriterien für den Begriff „ruhiges Gebiet“ gibt es jedoch nicht. In dem vom Umweltministerium Schleswig-Holstein bereitgestellten Leitfaden heißt es: „Ruhige Gebiete auf dem Lande zeichnen sich durch die Abwesenheit vom Lärmquellen wie Verkehrs-, Industrie, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Eine Festlegung dieser Gebiete zum vorsorgenden Lärmschutz erfolgt daher an Hand von Schätzungen und Erfahrungswerten. Dafür können zum Beispiel die Ausweisung von Ruhe- und Naherholungsbereichen oder von Biotopverbundachsen aus der Landschaftsplanung herangezogen werden.“. Innerhalb des Gemeindegebietes bzw. unmittelbar angrenzend liegt das FFH-Gebiet „Travetal“. Dieses Gebiet könnte als ruhiges Gebiet definiert werden. Änderungen und Ergänzungen können in der Sitzung besprochen werden

 

Im Prozess der Lärmaktionsplanung sollen sowohl die Öffentlichkeit als auch die berührten Träger öffentlicher Belange eingebunden werden. Hierzu wird der Entwurf für einen Monat im Amt Nordstormarn öffentlich ausgelegt und auf der Homepage veröffentlicht. Gleichzeitig werden die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Anschluss hat die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen zu befinden und den Lärmaktionsplan zu beschließen. Im letzten Schritt ist dieser bekannt zu machen, zu veröffentlichen und über das LLUR an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

 

Die Lärmkarten „Straße 24 Std.“ und „Straße Nacht“ sind für den betroffenen Gemeindeteil der Gemeinde sowohl für 2017 als Anlagen beigefügt.

 

Hintergründe und weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung sind im Landesportal Schleswig-Holstein unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/laermschutz/laermsh/laermaktionsplanung.html. abrufbar.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

1) Entwurf des Lärmaktionsplanes

2) Ruhiges Gebiet

5) Lärmkarte Feldhorst „Straße 24 Std. (2017)“

6) Lärmkarte Feldhorst „Straße Nacht (2017)“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 Anlage 1: Entwurf des Lärmaktionsplanes (192 KB)      
Anlage 3 2 Anlage 2: Ruhiges Gebiet (556 KB)      
Anlage 1 3 Anlage 3: Lärmkarte Feldhorst Straße 24 Std 2017 (472 KB)      
Anlage 2 4 Anlage 4: Lärmkarte Feldhorst Straße Nacht 2017 (468 KB)      
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