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Vorlage - 2021/14-148  

Betreff: Haushaltssatzung - mit Plan 2021
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Hamberge Vorberatung
11.03.2021 
Gemeinsame Sitzung des Finanzausschusses sowie des Bau-, Umwelt und Planungsausschusses der Gemeinde Hamberge (offen)   
Gemeindevertretung Hamberge Entscheidung
25.03.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Hamberge ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
14 Entwurf Haushalt 2021_6  
14 SW-Gebühren Betriebsabrechnung Hamberge 2019  
14_TW-Gebühren Betriebsabrechnung 2019  
Investitionsplanung FF Hamberge 2021-2026  

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Beschlussvorschlag:

1. Der Hebesatz

für die Grundsteuer B wird auf 363 v.H. festgesetzt.

 

2. Nach öffentlicher Beratung und unter Berücksichtigung des Beschlusses zu 1. werden ohne/ mit folgenden Änderungen beschlossen:

- Der Haushaltsplan für das Jahr 2021.

- Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Haushaltssatzung der Gemeinde Hamberge für das Haushaltsjahr 2021.

 

3. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

4. Gemäß § 2a Absatz 3 Brandschutzgesetz werden die Ein- und Ausgabepläne für das Jahr 2021 für das durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde verwaltete Sondervermögen genehmigt. Die Gemeindevertretung ermächtigt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO den Bürgermeister und den Gemeindewehrführer, bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Ausgaben sind unerheblich, wenn der Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

 

 

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Sachverhalt:

I. Haushaltsentwicklung 2020

Das Haushaltsjahr 2020 schließt vorläufig mit einem Überschuss in der Ergebnisrechnung in Höhe von gerundet 696.661ab. Das positive Ergebnis erreicht die Gemeinde Hamberge durch nicht eingeplanter bzw. vorhersehbarer Steuereinnahmen zum Ende des Haushaltsjahres.  Eine Nachtragshaushaltsplanung für bereits abgelaufene Haushaltsjahr bedarf es nicht.

 

Unter dieser Annahme stellt sich die Liquiditätsentwicklung wie folgt dar:

 

Abschluss Finanzrechnung 31.12.2019

2.493.788,67

zzgl. vorl. Forderungen zum 31.12.2019

+ 195.555,09

abzgl. vorl Verbindlichkeiten zum 31.12.2019

- 191.991,92

bereinigter liquider Abschluss zum 31.12.2019

2.497.351,84

Mittelveränderung 2020 (Pos. 44b Finanzplan)

+1.527.799,39

Stand Mittel 31.12.2020

4.025.151,23

 

II. Grundlagen und Rahmenbedingungen

Der vorliegende Haushaltsentwurf 2021, bestehend aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den jeweiligen Teilplänen basiert auf den Ist- Werten des Jahres 2019 und den fortgeführten Planwerten des Jahres 2020 (vgl. auch Ausführungen zu I.). Weitergehend ist insbesondere für die Planwerte des Produktes „611010- Allgemeine Finanzwirtschaft“ der Haushaltserlass des Landes Schleswig- Holstein 2021 vom 29.09.2020 verbunden mit der vorläufigen Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs 2021 maßgebend. Die damit einhergehenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisung, der Amtsumlage und der Kreisumlage für das Jahr 2021 sind daher ebenso vorläufig. Die zugrunde gelegten statistischen Daten zu den Realsteuern des Zeitraums vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 haben noch nicht das übliche Prüfverfahren durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (unter Einbindung der Gemeinde- sowie Rechnungsprüfungsämter) durchlaufen. Aus diesem Grunde kann es bei diesen Positionen noch zu nachträglichen Änderungen kommen, welche aber die Ergebnisse der Planung nicht wesentlich verändern dürften.

 

a) Gewerbesteuerumlage

Der Gewerbesteuerumlagesatz verbleibt wie im Jahr 2020 auf 35,0 %.

 

b) bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes an die Gemeinden nach § 31 GE FAG

Der bedarfsunabhängigen Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden nach § 31 GE FAG (derzeit Familienleistungsausgleich nach § 25 FAG) betragen für das Jahr 2021 rund 134 Mio. Euro. Die Verteilung erfolgt nach dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer geltenden Schlüsselzahlen. Für die Gemeinde Hamberge entspricht dies einem Betrag von ca. 87.500für das Jahr 2021.

 

c) bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs

Aufgrund der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vom 27. Januar 2017 muss der Landesgesetzgeber die Ermittlung und Verteilung der Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2021 neu regeln und dabei insbesondere Finanzkraft, den Finanzbedarf und die Finanzentwicklung von Land und Kommunen nachvollziehbar berücksichtigen.

 

Das Land hat daraufhin im Jahr 2018 gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo Köln) als externen Gutachter ausgewählt und mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das FiFo Köln hat in Kooperation mit dem Planungsbüro Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobilität GbR das Gutachten erstellt. Die aktualisierte Schlussversion des Gutachtens zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs liegt vor und ist auf der Internetseite der Landesregierung (www.schleswig-holstein.de/fag) veröffentlicht.

 

Die damalige überschlägliche Auswertung der äußerst umfangreichen Untersuchung lies nicht den Schluss zu, dass der ländliche Raum von einer solchen Neuregelung profitieren werde. Insbesondere war bei der Bewertung der Modellrechnungen zu beachten, dass über die allgemeine Schlüsselzuweisung hinausgehende Förderungen nach dem FAG in die allgemeinen Schlüsselzuweisungen inkludiert werden sollen.

 

Die Landesregierung hat am 22. April 2020 dem Gesetzentwurf zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs zugestimmt und ihn dem Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet. Der Gesetzentwurf ist am 08. Mai 2020 in erster Lesung im Landtag beraten worden, ein schriftliches Anhörungsverfahren ist erfolgt. Der Stabilitätspakt enthält weitere Regelungen, die sich auf die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs auswirken.

 

Es verbleiben somit drei Teilschlüsselmassen, deren Anteile sich leicht verändern.

a)      Der Gesetzentwurf regelt das die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben auf 30,55 % festgelegt wird.

b)      Des Weiteren wurde festgestellt, dass Menschen unter 18 Jahren besondere Bedarfe verursachen. Diese Bedarfe werden deshalb künftig besonders berücksichtigt („Kinderbonus“). Die Altersgruppe wird bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Hälfte zur bestehenden Einwohnerzahl hinzugezählt.

c)      Auch die bedarfstreibenden Flächenlasten werden besonders berücksichtigt. Dazu werden bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden 15 % steuerkraftunabhängig nach Kilometerzahl der Gemeindestraßen

Hierbei ist festzustellen, dass aus dem Erlass nicht hervorgeht, welche Straßen als Gemeindestraßen angesehen werden. Das Vermessungsbüro für Geoinformation ist angehalten diese neu zu vermessen, so dass es auch hier noch zu Veränderungen führen kann.

 

d) Sonderausgleich nach § 25 FAG (Familienlastenausgleich)

Dieser fällt, wie im letzten Jahr bereits angekündigt komplett weg, als Ersatz wird die bedarfsunabhängige Zuweisungen nach § 31 GE FAG gewährt (vergleiche hierzu b) bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes an die Gemeinden nach § 31 GE FAG).

 

 

e) Kita- Reformgesetz

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz, derzeit im Entwurfsstadium) soll mit dem Beginn des Kita-Jahres 2020/21 und damit zum 1. August 2020 wirksam werden. Die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine gesetzlich normierte Standardqualität als Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser Basis erfolgt die Berechnung eines nach Betreuungsstunden und Alter der Kinder differenzierten sowie jährlich dynamisierten Gruppenfördersatzes für die Referenzkita Schleswig-Holstein. Mit dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) werden die Fördersätze berechnet. Gleichzeitig sollen die Finanzierungsregelungen für Kitas und Tagespflege harmonisiert werden. Für die an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung werden auf Grundlage einer transparenten Berechnung landesweite Mindestsätze festgelegt, die eine Mindestvergütung sicherstellen sollen. Künftig sollen die Kreise die Mittel für die betreuten Kinder von Land und Wohnortgemeinde bündeln und weitergewähren.

 

Entsprechend erster überschläglicher Auswertungen, unter anderem auf der Basis der für die Kommunen vom Land bereitgestellten Berechnungstools, muss zukünftig mit absoluten Kostensteigerungen von mittelfristig bis zu 50 % gerechnet werden.

 

Entsprechend der Vorgaben werden die Gemeinden „Wohngemeindeanteile“ für in der Gemeinde lebende Klein- und Krippenkinder welche Kindertagesstätten sowie Kindertagespflege an den Kreis zu entrichten. Für die Gemeinde Hamberge sind dies Kosten in Höhe von rund 551.700 €.

 

Die Konten für Kindertagesstätten extern sowie Tagespflege wurden bis auf laufende Abschreibungen auf geleistet Zuwendungen auf „Null“ gesetzt.

 

Die Gemeinde erhält einen Landeszuschuss (4481000) in Höhe von 1.076.500 €, welcher 1 zu 1 an den Träger des Kindergartens weiterzuleiten ist. Im Weiteren wurde ein zusätzlicher Defizitausgleich von 110.000 € eingestellt (vgl. 5312011), da der jetzige Standard bereits jetzt höher ist als vom Land gefordert.

 

e) Kreisumlage, Amtsumlage

Der Kreis Stormarn hat für das Jahr 2021 eine vorläufige Kreisumlage von 29,0 v.H. festgesetzt. Die Umlage wurde im vorliegenden Haushaltsentwurf entsprechend berücksichtigt.

 

Die Amtsumlage wurde mit dem bestehenden Umlagesatz von 20,5 v.H. berechnet. In absoluten Zahlen erhöht sich im Jahr 2021 die Amtsumlage aufgrund der neu berechneten Finanzkraft der Gemeinden dennoch. Die Amtsumlage ist vorbehaltlich des Beschlusses der Sitzung Amtsausschusses mit seiner Sitzung am 18.11.2020.

 

g) Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen

Die Höhe der veranschlagten Planwerte für die Schulkostenbeiträge für Schüler aus der Gemeinde, die andere Schulen besuchen, wurden entsprechend den Planzahlen für das Jahr 2020 und mit Blick auf die Ergebnisse der Jahre 2018 und 2019 fortgeführt. Abrechnungen für das Jahr 2020 liegen als aktuelle Vergleichszahlen noch nicht vor. Tendenziell muss weiter mit steigenden Aufwendungen dafür gerechnet werden.

 

Die Gemeinde Hamberge führt die Grundschule als Kostenrechnende Einrichtung.

- 211010 – GS Hamberge

- 211011 – Offene Ganztagsschule

- 241010 – Schülerbeförderung

 

Der vorliegende Haushalt weist Abweichungen zum Beschluss des Schulausschusses vom 12.11.2020 aus. In diesem wurde die Beschaffung von Stahlschränken, Trocknungswagen sowie Holzschubkästen beschlossen. Da die Beschaffung jedoch schon im Jahr 2020 stattgefunden hat, werden die Planansätze nicht in 2021 übernommen. Nach weiterer Prüfung wurden folgende Änderungen im Haushalt berücksichtigt:

 

-  211010.5291300 Schwimmunterricht – redaktionelle Anpassung auf tatsächliche Kosten

- 211010.5291400 Lehr- und Unterrichtsmittel, Erhöhung um 4.200 € Umstellung auf „Flex und Flora“ Jahrgang 2-4 Verbleibsätze Mathe und Deutsch.

 

h) kostenrechnende Einrichtungen

Die Gemeinde führt seither ihre zentrale Schmutzwasserbeseitigung und die zentrale Wasserversorgung als kostenrechnende Einrichtungen im Sinne des § 6 Kommunalabgabengesetz. Diese Einrichtungen arbeiten weitgehend kostendeckend. Im Bereich der Wasserversorgung besteht Anpassungsbedarf allein aufgrund der Gebührenerhöhung des Wasserlieferungsvertrages. Eine entsprechende Kalkulation wird der Vorlage beigefügt.

 

Ab dem Jahr 2020 hat die Gemeinde die Betreute Grundschule in ihre Eigenregie übernommen. Nach § 6 Kommunalabgabengesetz erhebt die Gemeinde dafür Benutzungsgebühren. Diese erreichen nach dem vorliegenden Haushaltsentwurf jedoch nur einen Kostendeckungsgrad von rund 66 %. Mit Blick auf das hohe jährliche Defizit der Gemeinde in ihrer Ergebnisrechnung wird dringend empfohlen die Benutzungsgebühren in der Höhe so anzupassen, dass eine nahezu hundertprozentige Kostendeckung erreicht wird.

Die Übergabe der Trägerschaft an die Malteser berücksichtigt.

 

h) Änderungen bei der Erhebung der Realsteuern

Entsprechend des Haushaltserlasses 2021 wurden die Nivellierungssätze für die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer B) angehoben. Sie beträgt im Jahr 2021 363 v.H. Im Zuge des Haushaltsbeschlusses sollte die Gemeinde ihre eigenen Hebesätze an die Höhe der Nivellierungssätze anpassen.

 

III. Ergebnisplan für das Jahr 2021

Der Vorlage ist neben dem Ergebnisplan eine nach Produkten gegliederte Übersicht der Teilergebnispläne sowie die Teilergebnispläne selbst beigefügt. Der vorliegende Entwurf des Ergebnisplanes schließt mit einem Defizit von 96.300 €. Er beinhaltet im Wesentlichen die laufende Haushaltswirtschaft mit den bereits unter I. dargestellten Änderungen.

 

Die Übersicht der Teilergebnispläne weist darüber hinaus in der Spalte „Erläuterungen“ auf im Vergleich zum Vorjahr besondere Veränderungen hin.

 

Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Aufwendungen oder Erträge führen sodann noch zu Veränderungen.

 

IV. Finanzplan für das Jahr 2021

Der Vorlage beigefügt ist der Finanzplan und für den investiven Teil des Finanzplans eine nach Teilfinanzplänen gegliederte Übersicht. In dieser Übersicht werden die veranschlagten Haushaltsansätze kurz erläutert.

 

Die Ein- und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden in der Übersicht nicht gesondert dargestellt, da sie bis auf die nicht liquiditätswirksamen Abschreibungs- und Auflösungsbeträge den Daten des Ergebnisplans entsprechen.

 

Im Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit kann die Gemeinde entsprechend des vorgelegten Haushaltsentwurfes im Jahr 2021 voraussichtlich ihre Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit durch entsprechende Einzahlungen decken. Der Plan sieht ein Überschuss von 186.900 € vor.

 

Unter Annahme des vorliegenden Haushaltsentwurfes nimmt die Liquidität zum Ende des Haushaltsjahres 2021 voraussichtlich um 1.117.800ab. Etwaige angedachte oder im Zuge der Beratung noch einzubringende weitergehende Auszahlungen oder Einzahlungen führen sodann noch zu Veränderungen.

 

V. Haushaltsplan der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr

Gemäß § 97 Absatz 5 Gemeindeordnung in Verbindung mit den Regelungen in § 2a und 2b des Brandschutzgesetzes S.- H. sowie der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Satzungen sind die Bestände der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr in das Sondervermögen der Gemeinde übergegangen. Gemäß § 2a Absatz 2 des Brandschutzgesetzes haben die Freiwilligen Feuerwehren einen Ein- und Ausgabeplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Sondervermögens „Kameradschaftskasse“ zu erstellen. Der Ein- und Ausgabeplan bedarf für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung der Gemeindevertretung. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfes liegt eine Haushaltsplanung der Freiwilligen Feuerwehr für das Jahr 2021 vor und kann dem Anhang entnommen werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Anlage/n:

Haushaltssatzung – mit Plan 2021

HH-Plan FFw

Betriebsabrechnungsbögen kostenrechnende Einrichtung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 14 Entwurf Haushalt 2021_6 (1294 KB)      
Anlage 2 2 14 SW-Gebühren Betriebsabrechnung Hamberge 2019 (222 KB)      
Anlage 1 3 14_TW-Gebühren Betriebsabrechnung 2019 (213 KB)      
Anlage 3 4 Investitionsplanung FF Hamberge 2021-2026 (486 KB)      
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