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Vorlage - 2023/11-233  

Betreff: Vorschlagsliste der Gemeinde Badendorf für Schöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028

Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Badendorf Entscheidung
10.05.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Badendorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

In die Vorschlagsliste der Gemeinde Badendorfr die Schöffen und Schöffinnen für die

Geschäftsjahre 2024-2028 werden folgende 3 Personen aufgenommen:

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Die Amtszeit der gewählten Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Gemeinden aufgefordert, eine Vorschlagsliste für Schöffen der neuen Wahlzeit von 2024-2028 aufzustellen. Diese Vorschlagsliste ist dem Amtsgericht Lübeck auszuhändigen und dient dem durch das Amtsgericht aufzustellenden Wahlausschuss als Entscheidungsgrundlage.

 

Für die Gemeinde Badendorf sind dabei 3 Personen vorzuschlagen.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Zu dem Amt des Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben würden,

3. Personen, die noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen,

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu dem Amt geeignet sind,

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Zu dem Amt des Schöffen sollen außerdem nicht berufen werden u.a.

  1. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  2. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  3. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  4. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  5. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Zahl und mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

 

Das Amt Nordstormarn hatte eine Bekanntmachung in der Presse veröffentlicht mit der Aufforderung an interessierte Personen, sich zu bewerben. Die Personen, die sich aus der aus der Gemeinde Badendorf um das Ehrenamt beworben haben, sind in einer Übersicht als Anlage beigefügt.

 

In die öffentliche Sitzungsniederschrift sind im Hinblick auf den Datenschutz lediglich die Namen aufzunehmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage/n:

Anlage: Übersicht Bewerber/innen aus der Gemeinde Badendorf für das Schöffenamt

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