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Vorlage - 2023/12-142  

Betreff: Vorschlagsliste der Gemeinde Barnitz für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Barnitz Entscheidung
02.11.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Barnitz abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

In die Vorschlagsliste der Gemeinde Barnitzr die Schöffen und Schöffinnen für die Geschäftsjahre 2024-2028 werden folgende Personen/folgende Person aufgenommen:

 

 

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Sachverhalt:

Die Amtszeit der gewählten Schöffen und Schöffinnen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Gemeinden aufgefordert, eine Vorschlagsliste für Schöffen und Schöffinnen der neuen Wahlzeit von 2024-2028 aufzustellen. Diese Vorschlagsliste ist dem Amtsgericht Lübeck auszuhändigen und dient dem durch das Amtsgericht aufzustellenden Wahlausschuss als Entscheidungsgrundlage.

 

Für die Gemeinde Barnitz sind dabei 3 Personen vorzuschlagen.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Zu dem Amt des Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben würden,

3. Personen, die noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen,

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu dem Amt geeignet sind,

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Zu dem Amt des Schöffen sollen außerdem nicht berufen werden u.a.

  1. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  2. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  3. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  4. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  5. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

 

 

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Zahl und mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

 

Das Amt Nordstormarn hatte eine Bekanntmachung in der Presse veröffentlicht mit der Aufforderung an interessierte Personen, sich zu bewerben. Für das Ehrenamt in der Gemeinde Barnitz haben sich keine Bewerber/innen gemeldet.

 

Es sind somit 3 Personen zu benennen.)

 

 

In die öffentliche Sitzungsniederschrift sind im Hinblick auf den Datenschutz lediglich die Namen aufzunehmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage/n:

Anlage: Übersicht Bewerber/innen aus Barnitz für das Schöffenamt

  Bewerbungen

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