Vorlage - 2018/21-031
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Beschlussvorschlag:
Die der Urschrift der Niederschrift beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungs-satzung der Gemeinde Westerau wird ohne/mit folgenden Änderungen beschlossen.
Sachverhalt:
Die Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuer-wehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) vom 28. März 2018 ersetzt die zum 30.05.2018 auslaufende vormals gültige rückwirkend zum 01.01.2018. Danach ändern sich die zu gewährenden Höchstsätze der pauschalierten monatlichen Aufwandsentschädigungen gem. § 2 (2) Nr. 3 der VO bezogen auf das Amt Nordstormarn (Jahresauszahlung) wie folgt:
- Amtswehrführung:3.204,- € / Stellvertretung: 2.403,- €pro Jahr
- Gemeindewehrführung*:2.028,- € / Stellvertretung:1.521,- €pro Jahr
- Gemeindewehrführung**:1.884,- € / Stellvertretung:1.413,- €pro Jahr
*= ab 1.000 bis 2.500 Einwohner
**= bis 1.000 Einwohner
Die Einwohnerzahl der Ortsteile der Gemeinde Westerau liegt jeweils unter 1.000.
Die Verordnung unterscheidet dem Wortlaut nach nicht zwischen Orts- und Gemeindewehr-führungen, sodass die Höchstsätze jeweils identisch sind. Die Höhe der Sätze für die Stellvertretungen ergeben sich aus der Tatsache, dass nach der neuen VO ein Höchstsatz von 75% (bisher 50%) der für die Wehrführungen vorgesehenen Pauschale angesetzt wird.
Zurzeit regelt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Westerau zu diesem Thema Folgendes:
§ 6
Entschädigung für Funktionen in der
Freiwilligen Feuerwehr
(1)Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,-- € jährlich. Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,-- € jährlich.
(2)Die Ortswehrführerinnen oder -führer erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,-- € jährlich. Deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,-- € jährlich.
(3)Der/die Jugendwehrwart/-in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren eine Auslagenpauschale in Höhe von 350,-- € jährlich.
Der/die stellv. Jugendwehrwart/-in erhält nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren eine Auslagenpauschale in Höhe von 175,-- € jährlich.
(4)Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren eine Entschädigung in Höhe von 100,-- € jährlich.
Aus Sicht der Verwaltung stellt sich der Wunsch nach Anpassungen der Entschädigungssätze und Vereinheitlichung der Höhe der Pauschalen auf Amtsebene als legitim dar. Im Sinne der Gleichbehandlung und Wertschätzung der immer umfangreicher werdenden Tätigkeit in den Wehrvorständen scheint eine Anpassung zumindest in der Nähe der Höchstsätze angemessen.
Anlage/n:
Anlagen:
3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Westerau
EntschädigungsVO freiwillige Feuerwehren vom 28.03.2018
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2018-05-22 Vermerk Aufwandsentschädigung ab 2018 (1182 KB) | ||||
2 | 2018-09-20 Entschädigungssatzung -21- 3. Änderung (107 KB) |
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