Vorlage - 2018/14-034
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Hamberge beschließt die der Urschrift der Niederschrift beigefügte Richtlinie zur Förderung der Tagespflege (Anlage 1) ohne/mit folgenden Änderungen.
Sachverhalt:
Seit 2003 besteht auch für Kinder unter 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungs-platz. In § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) ist u.a. geregelt, dass
alle Kinder von Geburt an einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, sofern Eltern den individuellen Bedarf an Betreuung nachweisen, z. B. durch Erwerbstätig-keit
Kinder ab dem 1. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4-6 Stunden) in einer Krippe oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind
Kinder ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Betreuung (4-6 Stunden) in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege haben auch für den Fall, dass nicht beide Eltern berufstätig sind
Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist gleichgestellt.
Zurzeit werden U3-Kinder aus der Gemeinde Hamberge fast ausschließlich in Krippengruppen betreut.
Ansteigende Geburtenraten, der Zuzug von jungen Familien durch Ausweisung von Neubaugebieten in Hamberge sowie die Entwicklung, dass Eltern ihre Kinder zunehmend ab dem 1. Lebensjahr wegen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit betreuen lassen möchten, erhöhen die Nachfrage nach entsprechenden Betreuungsplätzen. Es ist voraussehbar und schon jetzt ersichtlich, dass das Angebot an Krippenplätzen in der Gemeinde nicht ausreichend ist und der Bedarf bzw. der Anspruch auf Betreuungsplätze und längere Betreuungszeiten am Tag steigt.
Der Anlage 2 ist die Entwicklung der Kinderzahlen sowie das Angebot an Betreuungsplätzen zu entnehmen.
Die Gemeinde Hamberge beabsichtigt, eine Tagespflegestelle zur Betreuung von insgesamt 10 U3-Kindern einzurichten.
Die bestehende Tagespflegerichtlinie der Gemeinde Hamberge sieht u.a. vor, dass
- z. B. Kinder unter 1 Jahr nicht gefördert werden (obwohl unter best. Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht)
- die höheren Kosten in Tagespflege im Vergleich zum Elternbeitrag in der Krippe der Kindertagesstätte „Unterm Regenbogen“ von der Gemeinde getragen werden.
Durch das Inkrafttreten der Richtlinie des Kreises Stormarn zur Förderung von Kindern in Ta-gespflege ab 01.08.2018 erhöht sich der Stundensatz für Tagespflegepersonen je nach Qua-lifikation um bis zu 0,60 € pro Betreuungsstunde auf 4,90 €.
Der Anlage 3 ist der Vergleich zwischen den Zuschüssen der Gemeinde Hamberge vor und nach dem 01.08.2018 zu entnehmen.
Eltern von Krippenkindern und Kindern in Tagespflege bleiben damit gleichgestellt. Ziel ist es hinsichtlich der Förderung der Tagespflege auch, eine einheitliche Regelung für alle Gemeinden des Amtes Nordstormarn zu treffen, um auch hier eine Gleichstellung der Eltern zu erreichen.
Aus Sicht der Verwaltung scheint eine Förderung der Tagespflegepersonen und Eltern von Kindern in Tagespflege in dem in der Richtlinie (Anlage 1) genannten Umfang gerechtfertigt und angemessen.
Anlage/n:
Anlage/n: Richtlinie zur Förderung der Tagespflege
Übersicht Entwicklung Kinderzahlen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2018-08-29 Entwurf TPRichtlinie Hamberge (155 KB) |